Auslegung des Verkaufs eines Nachlaßgrundstücks als Teilerbauseinandersetzung der Miterben – OLG Düsseldorf 9 U 115/97
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 1. Dezember 1997 befasst sich mit der Frage, ob der Verkauf eines Nachlassgrundstücks als Teilerbauseinandersetzung unter Miterben zu betrachten ist.
Es behandelt die Streitigkeit zwischen einer Beklagten und der Erbengemeinschaft des verstorbenen Klägers hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse eines Grundstücks und der Auseinandersetzung des Nachlasses.
Das OLG weist die Berufung der Beklagten zurück und bestätigt das Urteil der ersten Instanz, mit einigen Modifikationen.
Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches zu erteilen, sodass die ungeteilte Erbengemeinschaft nach Frau M. O. als Miteigentümerin des Grundstücks eingetragen wird.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der verstorbene Kläger und die Beklagte waren zu gleichen Teilen Erben der im Mai 1973 verstorbenen Frau M. O. und gemeinsam Eigentümer eines Grundstücks.
Nach dem Tod der Erblasserin wurden verschiedene Grundstücksgeschäfte durchgeführt, um den Nachlass zu verwerten und neue Immobilien zu erwerben.
Kauf und Belastung von Grundstücken:
Die Beklagte erwarb im August 1986 ein Grundstück für 480.000 DM und finanzierte den Kauf teilweise durch ein Darlehen.
Zur Finanzierung dieses Darlehens wurde das Erbengrundstück S. belastet.
Der Verkauf des Erbengrundstücks S. im November 1986 brachte 240.000 DM ein.
Der Erlös wurde verwendet, um Verbindlichkeiten abzuzahlen, und ein Restbetrag wurde auf ein Konto der Beklagten überwiesen.
Finanzielle Schwierigkeiten und weitere Immobiliengeschäfte:
Nach dem Unfalltod ihres Ehemannes geriet die Beklagte in finanzielle Schwierigkeiten und kaufte ein weiteres Grundstück G. K. zum Preis von 580.000 DM.
Der Verkauf des zwischenzeitlich erworbenen Objekts C. brachte 790.000 DM ein.
Streit um Erlösanteile und Strafanzeige:
Der verstorbene Kläger forderte im September 1995 seinen Anteil von 120.000 DM aus dem Verkauf des Grundstücks S., was die Beklagte verweigerte.
Im Dezember 1995 erstattete der Kläger Strafanzeige wegen Unterschlagung, da die Beklagte das Haus C. ohne seine Erlaubnis verkauft hatte.
Klage auf Grundbuchberichtigung:
Der Kläger beantragte eine Grundbuchberichtigung, um die Erbengemeinschaft als Miteigentümerin des Grundstücks G. K. einzutragen.
Das OLG entschied, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Berichtigung des Grundbuches zuzustimmen, weil das Grundbuch unrichtig ist.
Das Grundstück G. K. steht nicht im Alleineigentum der Beklagten, sondern zu je 1/2 im Miteigentum der Beklagten und der Erbengemeinschaft nach Frau M. O.
Fehlende Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft:
Die Erbengemeinschaft nach Frau M. O. ist nicht auseinandergesetzt, weil kein entsprechender Auseinandersetzungsvertrag abgeschlossen und vollzogen wurde.
Der Verkauf des Grundstücks S. führte nur zur Versilberung eines Nachlassgegenstands, nicht zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Surrogation gemäß § 2041 BGB:
Der Erlös aus dem Verkauf des Nachlassgrundstücks S. ist nach § 2041 BGB weiterhin gesamthänderisch gebundener Nachlassgegenstand.
Der Erwerb des Grundstücks C. durch die Beklagte erfolgte teilweise mit Mitteln des Nachlasses.
Daher fällt der entsprechende Anteil in den Nachlass.
Auch der Erwerb des Grundstücks G. K. steht in einem inneren Zusammenhang mit dem Nachlass, wodurch die Surrogation greift.
Keine Zustimmung oder Verwirkung durch den verstorbenen Kläger:
Es lag keine Zustimmung des verstorbenen Klägers zur Übertragung seines Anteils vor.
Die Beklagte konnte sich nicht erfolgreich auf ein Zurückbehaltungsrecht oder Aufwendungen in Höhe von 120.000 DM berufen.
Das OLG bestätigt, dass die Erbengemeinschaft nicht wirksam auseinandergesetzt wurde und daher die Erbengemeinschaft nach Frau M. O. weiterhin als Miteigentümerin des Grundstücks G. K. eingetragen werden muss.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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