Auslegung des Wortes Abkömmlinge im gemeinschaftlichen Testament – OLG Oldenburg 3 U 24/18

September 23, 2020

Auslegung des Wortes Abkömmlinge im gemeinschaftlichen Testament – OLG Oldenburg 3 U 24/18

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund des Rechtsstreits
    • Beteiligte Parteien und deren Rollen
  2. Sachverhalt
    • Familiäre Verhältnisse der Erblasserin
    • Testamente und Nachlassregelungen
      • Gemeinsames notarielles Testament von 1973
      • Privatschriftliches Testament von 2001
    • Anträge und Entscheidungen des Nachlassgerichts
  3. Rechtliche Auseinandersetzung
    • Positionen der Klägerin und Beklagten
    • Argumente der Klägerin zur Unwirksamkeit des Testaments von 2001
    • Argumente der Beklagten zur Auslegung des Begriffs „Abkömmlinge“
  4. Entscheidung des Landgerichts
    • Auslegung des Begriffs „Abkömmlinge“ als „Kinder“
    • Unwirksamkeit des Testaments von 2001 aufgrund der Bindungswirkung des Testaments von 1973

Auslegung des Wortes Abkömmlinge im gemeinschaftlichen Testament – OLG Oldenburg 3 U 24/18

  1. Berufung und Entscheidung des OLG Oldenburg
    • Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung
    • Auslegung des Begriffs „Abkömmlinge“ im rechtlichen Sinne
      • Wortlaut und Formulierung im Testament von 1973
      • Plausibilität der Einsetzung von Enkeln als Erben
    • Bewertung des Sachverständigengutachtens zur Echtheit des Testaments von 2001
    • Überlegungen zur Erbeinsetzung und Anwachsung
  2. Gutachterliche Feststellungen
    • Ergebnisse des Sachverständigengutachtens zur Authentizität des Testaments von 2001
    • Anhörung der Sachverständigen und Schlussfolgerungen
  3. Rechtliche Würdigung
    • Auslegung des Testaments und Bindungswirkung
    • Erbeinsetzung und mögliche Anwachsung bei Unwirksamkeit
    • Abhängigkeit der Verfügungen im Testament
  4. Kosten- und Streitwertentscheidung
    • Kostenverteilung nach § 91 Abs. 1 ZPO
    • Festsetzung des Streitwerts

Auslegung des Wortes Abkömmlinge im gemeinschaftlichen Testament – OLG Oldenburg 3 U 24/18

Zusammenfassung

In dem vorliegenden Fall vor dem OLG Oldenburg geht es um die Auslegung des Begriffs „Abkömmlinge“ in einem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 1973.

Die Erblasserin und ihr verstorbener Ehemann setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten, dass der Überlebende frei über das Nachlassvermögen verfügen dürfe.

Nach dem Tod des Letztversterbenden sollten die „gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ zu gleichen Teilen erben.

Die Klägerin, eines der sieben Kinder der Erblasserin, argumentierte, dass der Begriff „Abkömmlinge“ ausschließlich die Kinder und nicht die Enkel umfasse.

Sie beantragte einen Erbschein, der alle sechs überlebenden Kinder als Erben zu je 1/6 ausweist.

Die Beklagte zu 1 hingegen beantragte einen Erbschein, der sie und ihren Sohn zu je 1/2 als Erben ausweist.

Auslegung des Wortes Abkömmlinge im gemeinschaftlichen Testament – OLG Oldenburg 3 U 24/18

Das Landgericht Osnabrück gab der Klägerin zunächst Recht und entschied, dass das handschriftliche Testament der Erblasserin von 2001, das die Beklagten als Erben bestimmte, unwirksam sei.

Es argumentierte, dass „Abkömmlinge“ als „Kinder“ zu verstehen seien.

Das OLG Oldenburg hob diese Entscheidung auf.

Es entschied, dass der Begriff „Abkömmlinge“ alle Nachkommen umfasse, also auch Enkelkinder.

Es bestätigte die Wirksamkeit des Testaments von 2001, da sowohl die Unterschrift als auch der Text mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von der Erblasserin stammten.

Das OLG folgte der Argumentation, dass der Wortlaut des Testaments keine Einschränkung auf „Kinder“ nahelegte.

Die Klägerin ist daher nicht Erbin zu 1/6, sondern wurde durch das Testament von 2001 enterbt.

Die Klage wurde abgewiesen, und die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Der gepfändete Erbteil und die vom Erben betriebene Teilungsversteigerung

Der gepfändete Erbteil und die vom Erben betriebene Teilungsversteigerung

April 28, 2025
Der gepfändete Erbteil und die vom Erben betriebene TeilungsversteigerungBeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH), V. Zivilsenat, vom 20. März 2…
Streit um altes Patriziervermögen - Familiensammlung bleibt ungeteilt

Streit um altes Patriziervermögen – Familiensammlung bleibt ungeteilt

April 26, 2025
Streit um altes Patriziervermögen – Familiensammlung bleibt ungeteiltRA und Notar KrauDas Oberlandesgericht Nürnberg hat am 28. Februar 2…
Mann muss Bestattung seines ihm unbekannten Halbbruders bezahlen

Mann muss Bestattung seines ihm unbekannten Halbbruders bezahlen

April 25, 2025
Mann muss Bestattung seines ihm unbekannten Halbbruders bezahlenVerwaltungsgericht Mainz, AZ: 3 K 425/22RA und Notar KrauEin Mann in H…