Auslegung des Wortes Abkömmlinge im gemeinschaftlichen Testament – OLG Oldenburg 3 U 24/18
In dem vorliegenden Fall vor dem OLG Oldenburg geht es um die Auslegung des Begriffs „Abkömmlinge“ in einem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 1973.
Die Erblasserin und ihr verstorbener Ehemann setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten, dass der Überlebende frei über das Nachlassvermögen verfügen dürfe.
Nach dem Tod des Letztversterbenden sollten die „gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ zu gleichen Teilen erben.
Die Klägerin, eines der sieben Kinder der Erblasserin, argumentierte, dass der Begriff „Abkömmlinge“ ausschließlich die Kinder und nicht die Enkel umfasse.
Sie beantragte einen Erbschein, der alle sechs überlebenden Kinder als Erben zu je 1/6 ausweist.
Die Beklagte zu 1 hingegen beantragte einen Erbschein, der sie und ihren Sohn zu je 1/2 als Erben ausweist.
Das Landgericht Osnabrück gab der Klägerin zunächst Recht und entschied, dass das handschriftliche Testament der Erblasserin von 2001, das die Beklagten als Erben bestimmte, unwirksam sei.
Es argumentierte, dass „Abkömmlinge“ als „Kinder“ zu verstehen seien.
Das OLG Oldenburg hob diese Entscheidung auf.
Es entschied, dass der Begriff „Abkömmlinge“ alle Nachkommen umfasse, also auch Enkelkinder.
Es bestätigte die Wirksamkeit des Testaments von 2001, da sowohl die Unterschrift als auch der Text mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von der Erblasserin stammten.
Das OLG folgte der Argumentation, dass der Wortlaut des Testaments keine Einschränkung auf „Kinder“ nahelegte.
Die Klägerin ist daher nicht Erbin zu 1/6, sondern wurde durch das Testament von 2001 enterbt.
Die Klage wurde abgewiesen, und die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.