Auslegung einer Anrechnungsbestimmung
OLG Schleswig 3 U 54/07
Lebtägliche Schenkung des späteren Erblassers: Auslegung einer Anrechnungsbestimmung bezüglich des „späteren Erbteils“
Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat in seinem Urteil vom 13. November 2007 entschieden, dass die Formulierung
„Anrechnung auf den Erbteil“
bei einer lebzeitigen Schenkung regelmäßig nicht als Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil im Sinne des § 2315 BGB auszulegen ist.
Sachverhalt:
Der Erblasser hatte seiner Tochter (Klägerin) einen Geldbetrag geschenkt und in einem Begleitschreiben erklärt,
dass dieser Betrag auf ihren späteren Erbteil anzurechnen sei. Später setzte er seine Ehefrau (Beklagte) als Alleinerbin ein.
Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Zahlung ihres Pflichtteils ohne Anrechnung der Schenkung.
Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und rechnete die Schenkung auf den Pflichtteil an.
Die Klägerin legte Berufung ein.
Entscheidungsgründe:
Tenor:
Das OLG Schleswig änderte das Urteil des Landgerichts ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des vollen Pflichtteilsanspruchs ohne Anrechnung der Schenkung.
Kernaussagen:
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