Auslegung einer Erklärung als Verzicht des Arbeitnehmers auf sein Widerspruchsrecht nach § 613a VI BGB – BAG Urteil vom 28.02.2019 – 8 AZR 201/18
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Die Klägerin war seit dem 3. Januar 2005 bei der V GmbH & Co. KG (Schuldnerin) als Schlachthilfe beschäftigt.
Die Schuldnerin informierte die Klägerin am 5. August 2015 über einen geplanten Betriebsübergang an die C GmbH.
Die Klägerin unterzeichnete im September 2015 eine Einverständniserklärung, der sie dem Übergang zustimmte. Sie widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses erst am 24. Oktober 2016, nachdem die C GmbH in Insolvenz ging.
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 31. Dezember 2016 ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin über den 31. August 2015 hinaus fortbestehe. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, ebenso das Landesarbeitsgericht.
Die Klägerin legte Revision ein, die Erfolg hatte.
Das Bundesarbeitsgericht hob die Urteile der Vorinstanzen auf und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Schuldnerin über den 31. August 2015 hinaus fortbesteht.
Die wesentlichen Entscheidungsgründe sind:
Ordnungsgemäße Unterrichtung:
Das Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin entsprach nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB, insbesondere bezüglich der Haftungsregelungen nach § 613a Abs. 2 BGB.
Eine ordnungsgemäße Unterrichtung ist Voraussetzung für den Beginn der einmonatigen Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 BGB.
Einverständniserklärung:
Die Klägerin hat durch ihre Unterschrift unter die Einverständniserklärung nicht eindeutig und zweifelsfrei auf ihr Widerspruchsrecht verzichtet.
Ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht muss eindeutig und unmissverständlich erklärt werden.
Keine Verwirkung des Widerspruchsrechts:
Die widerspruchslose Weiterarbeit bei der C GmbH stellt allein keinen Umstand dar, der das Umstandsmoment der Verwirkung erfüllen könnte.
Auch die Einverständniserklärung und die Fortsetzung der Arbeit bei der C GmbH erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Verwirkung.
Der Widerspruch der Klägerin war daher wirksam.
Fazit
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Schuldnerin bestand über den 31. August 2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fort.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB und setzt hohe Anforderungen an die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Widerspruchsrecht seitens des Arbeitnehmers.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.