BAG 8 AZR 201/18

Mai 24, 2021

Auslegung einer Erklärung als Verzicht des Arbeitnehmers auf sein Widerspruchsrecht nach Paragraf 613a VI BGB – BAG Urteil vom 28.02.2019 – 8 AZR 201/18

Zusammenfassung RA und Notar Krau


Sachverhalt


Die Klägerin war seit dem 3. Januar 2005 bei der V GmbH & Co. KG (Schuldnerin) als Schlachthilfe beschäftigt.

Die Schuldnerin informierte die Klägerin am 5. August 2015 über einen geplanten Betriebsübergang an die C GmbH.

Die Klägerin unterzeichnete im September 2015 eine Einverständniserklärung, der sie dem Übergang zustimmte. Sie widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses erst am 24. Oktober 2016, nachdem die C GmbH in Insolvenz ging.

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 31. Dezember 2016 ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet.

Prozessverlauf


Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin über den 31. August 2015 hinaus fortbestehe. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, ebenso das Landesarbeitsgericht.

Die Klägerin legte Revision ein, die Erfolg hatte.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts


Das Bundesarbeitsgericht hob die Urteile der Vorinstanzen auf und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Schuldnerin über den 31. August 2015 hinaus fortbesteht.

Auslegung einer Erklärung als Verzicht des Arbeitnehmers auf sein Widerspruchsrecht nach Paragraf 613a VI BGB – BAG Urteil vom 28.02.2019 – 8 AZR 201/18

Die wesentlichen Entscheidungsgründe sind:

Ordnungsgemäße Unterrichtung:

Das Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin entsprach nicht den Anforderungen des Paragraf 613a Abs. 5 BGB, insbesondere bezüglich der Haftungsregelungen nach Paragraf 613a Abs. 2 BGB.


Eine ordnungsgemäße Unterrichtung ist Voraussetzung für den Beginn der einmonatigen Widerspruchsfrist nach Paragraf 613a Abs. 6 BGB.


Einverständniserklärung:

Die Klägerin hat durch ihre Unterschrift unter die Einverständniserklärung nicht eindeutig und zweifelsfrei auf ihr Widerspruchsrecht verzichtet.


Ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht muss eindeutig und unmissverständlich erklärt werden.
Keine Verwirkung des Widerspruchsrechts:

Die widerspruchslose Weiterarbeit bei der C GmbH stellt allein keinen Umstand dar, der das Umstandsmoment der Verwirkung erfüllen könnte.


Auch die Einverständniserklärung und die Fortsetzung der Arbeit bei der C GmbH erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Verwirkung.


Der Widerspruch der Klägerin war daher wirksam.


Fazit


Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Schuldnerin bestand über den 31. August 2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fort.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Unterrichtung nach Paragraf 613a Abs. 5 BGB und setzt hohe Anforderungen an die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Widerspruchsrecht seitens des Arbeitnehmers.

RA und Notar Krau

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