Auslegung einer Individualerklärung als Verfügung von Todes wegen
OLG München, Beschluss v. 09.10.2025 – 33 Wx 44/25 e
Vorinstanz:
AG Sonthofen, Beschluss vom 18.10.2024 – VI 1129/22
Das Oberlandesgericht München hat eine wichtige Entscheidung getroffen. Das Aktenzeichen lautet 33 Wx 44/25 e. Der Beschluss stammt vom 9. Oktober 2025. Es ging um einen Streit um ein Erbe. Die Frage war: Wer erbt das Vermögen eines verstorbenen Mannes?
Es gab zwei Parteien in diesem Streit. Auf der einen Seite stand die Lebensgefährtin des Verstorbenen. Sie ist die Beschwerdeführerin. Auf der anderen Seite stand eine Verwandte des Verstorbenen. Der Verstorbene selbst war nicht verheiratet. Er hatte auch keine Kinder.
Der Mann starb im Jahr 2022. Nach seinem Tod fand man zwei handgeschriebene Dokumente. Diese Papiere waren entscheidend für den Streit.
Das erste Dokument stammte aus dem Jahr 1999. In diesem Schreiben setzte der Mann seine Lebensgefährtin als alleinige Erbin ein. Das bedeutet, sie sollte alles bekommen. Aber dieses Dokument hatte einen großen Fehler. Der Mann hatte es nicht unterschrieben. Ein Testament muss aber unterschrieben sein. Ohne Unterschrift ist es oft ungültig.
Das zweite Dokument stammte aus dem Jahr 2002. Es war ebenfalls handgeschrieben. Diesmal hatte der Mann das Papier aber unterschrieben. Der Inhalt war jedoch ungewöhnlich für ein normales Testament. Es sah auf den ersten Blick aus wie eine Quittung oder eine Bestätigung für Geld.
In diesem Brief von 2002 schrieb der Mann an seine Lebensgefährtin. Er bestätigte, dass er von ihr Geld bekommen hatte. Es ging um mindestens 360.000 (vermutlich Euro). Dieses Geld war für den Umbau und die Renovierung seines Hauses gedacht. Er schrieb, dass dies ein Darlehen war.
Das Wichtigste an diesem Brief war aber ein spezieller Satz. Der Mann ordnete an, was nach seinem Tod passieren soll. Er schrieb, dass diese Geldsumme vom Wert seines Hauses abgezogen werden muss. Das Ziel war, Steuern zu sparen. Wörtlich schrieb er, dass dies seiner Partnerin „als Erbin zugute kommt“.
Zuerst beschäftigte sich das Amtsgericht Sonthofen mit dem Fall. Die Lebensgefährtin hatte beide Dokumente beim Gericht abgegeben. Zuerst reichte sie nur das Papier von 1999 ein. Das Gericht sagte ihr, dass es ungültig sei. Es fehlte ja die Unterschrift. Daraufhin reichte sie den Brief von 2002 nach. Sie hatte diesen Brief zusammen mit dem ersten Testament in einer Hülle aufbewahrt.
Die Verwandte des Verstorbenen wollte jedoch auch erben. Sie beantragte einen sogenannten Erbschein. Sie berief sich auf die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet: Wenn es kein gültiges Testament gibt, erben automatisch die nächsten Verwandten.
Das Amtsgericht Sonthofen gab der Verwandten recht. Es sagte, dass die Verwandte die Alleinerbin sei. Das Gericht glaubte, es gäbe kein gültiges Testament zugunsten der Lebensgefährtin. Dagegen wehrte sich die Lebensgefährtin. Sie legte Beschwerde ein. So landete der Fall beim Oberlandesgericht in München.
Die Richter in München sahen den Fall anders. Sie hoben die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Sie entschieden zugunsten der Lebensgefährtin. Der Antrag der Verwandten wurde abgewiesen.
Die Richter erklärten ihre Entscheidung sehr genau. Sie prüften die beiden Dokumente noch einmal.
Zuerst bestätigten sie das Problem mit dem Papier von 1999. Es war tatsächlich formunwirksam. Das Gesetz verlangt zwingend eine Unterschrift unter einem Testament. Der Name am Anfang des Textes reicht nicht aus. Daher konnte dieses Papier allein nicht als Testament gelten.
Dann prüften die Richter den Brief von 2002. Hier lag der Fall anders. Dieses Dokument erfüllte alle formalen Regeln. Es war von Hand geschrieben. Es war vom Verstorbenen unterschrieben. Die äußere Form war also korrekt.
Die spannende Frage war nun: Wollte der Mann mit diesem Brief wirklich ein Testament machen? Juristen nennen das den „Testierwillen“. Ein Testament ist nur gültig, wenn der Schreiber dabei wirklich seinen letzten Willen regeln wollte. Es darf kein bloßer Entwurf sein.
Der Brief von 2002 beginnt wie eine Quittung. Der Mann bestätigt den Erhalt von Geld. Das spricht erst einmal gegen ein Testament. Aber man muss den ganzen Text lesen. Man muss auch die Umstände betrachten.
Die Richter schauten sich den Inhalt genau an. Der Mann wollte mit dem Brief etwas Bestimmtes erreichen. Er wollte Steuern für seine Partnerin sparen. Er schrieb, dass die 360.000 Euro vom Nachlass abgezogen werden sollen. Dadurch sinkt der Wert des Erbes auf dem Papier. Wer weniger erbt, zahlt weniger Erbschaftssteuer.
Die Richter erkannten hier eine klare Logik. Dieser Steuervorteil ergibt nur dann einen Sinn, wenn die Partnerin überhaupt erbt. Wenn sie gar keine Erbin wäre, müsste sie auch keine Erbschaftssteuer auf das Haus zahlen. Dann wäre die ganze Regelung unnötig.
Außerdem benutzte der Mann in dem Brief ausdrücklich das Wort „Erbin“. Er schrieb, dass die Summe ihr „als Erbin“ zugutekommen soll. Das war für das Gericht ein entscheidender Hinweis. Der Mann sah seine Partnerin als seine Rechtsnachfolgerin an. Er wollte, dass sie das Haus und das Vermögen bekommt. Er wollte sie wirtschaftlich absichern.
Das Gericht stellte fest: Auch wenn ein Brief wie eine Quittung aussieht, kann er ein Testament sein. Es kommt darauf an, was der Schreiber wirklich wollte.
Der Mann hatte hier zwei Dinge in einem Dokument verbunden. Erstens bestätigte er das Darlehen. Zweitens ordnete er an, wer erben soll. Das Gesetz erlaubt so etwas. Ein Testament muss nicht immer nur „Testament“ heißen. Es muss auch nicht als einziges Thema das Erbe haben. Wichtig ist nur, dass der Wille des Verstorbenen klar erkennbar ist.
Der Wille war hier klar. Der Mann wollte seine Lebensgefährtin als Erbin einsetzen. Er hat dies in dem Brief von 2002 aufgeschrieben. Er hat den Brief unterschrieben. Er wusste, dass er damit etwas Rechtliches regelt. Deshalb ist der Brief ein gültiges Testament.
Das Oberlandesgericht München korrigierte das untere Gericht. Die gesetzliche Erbfolge tritt nicht ein. Die Verwandte erbt nicht. Stattdessen gilt der Wille des Verstorbenen aus dem Jahr 2002. Die Lebensgefährtin ist die rechtmäßige Erbin.
Das Gericht entschied auch über die Kosten. Da die Lebensgefährtin mit ihrer Beschwerde Erfolg hatte, muss sie die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht tragen. Eine Erstattung der Anwaltskosten der Gegenseite ordnete das Gericht nicht an.
Dieser Fall zeigt, wie wichtig die Form bei Testamenten ist. Das Testament von 1999 war nutzlos, nur weil die Unterschrift fehlte. Das hätte die Lebensgefährtin fast das Erbe gekostet.
Gleichzeitig zeigt der Fall, dass Gerichte sehr genau hinsehen. Sie versuchen, den wahren Willen des Verstorbenen zu erforschen. Selbst ein Brief über Geld und Schulden kann als Testament gelten. Voraussetzung ist, dass er handgeschrieben und unterschrieben ist. Außerdem muss aus dem Text hervorgehen, dass der Schreiber über sein Erbe bestimmen wollte. Das Wort „Erbin“ im Text hat hier den Ausschlag gegeben. Es hat aus einer bloßen Quittung ein gültiges Testament gemacht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.