
Auslegung einer Pflichtteilsklausel in einem Berliner Testament
OLG München Beschluss 29.3.2006 – 31 Wx 7/06
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 29. März 2006 ging es um die Auslegung einer Pflichtteilsklausel in einem sogenannten Berliner Testament.
Diese Klausel sah vor, dass ein Abkömmling, der nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil fordert, von der Erbfolge ausgeschlossen wird.
Im konkreten Fall hatten die Eheleute, die Eltern der Beteiligten, ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet,
in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und bestimmten, dass ein Pflichtteil erst nach dem Tod des zweiten Elternteils fällig wird.
Im Falle einer vorzeitigen Forderung des Pflichtteils sollte der fordernde Abkömmling von der endgültigen Verteilung der Erbmasse ausgeschlossen werden.
Nach dem Tod des Vaters kam es zu einer Situation, in der die Beteiligten zu 2 und 3 (Kinder des Erblassers) eine
Vereinbarung mit ihrer Mutter trafen, in der sie ihren Pflichtteilsanspruch durch die Eintragung von Grundschulden absicherten.
Diese Grundschulden waren hoch verzinst, und das Gericht musste entscheiden, ob dies als „Verlangen des Pflichtteils“ im Sinne der Pflichtteilsklausel anzusehen war.
Das OLG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, die zu dem Schluss kamen, dass die Beteiligten zu 2 und 3
gegen die Pflichtteilsklausel verstoßen haben, da ihre Handlungen als Geltendmachung des Pflichtteils interpretiert wurden.
Dies führte dazu, dass die wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung in dem Testament entfiel, und die Mutter
konnte ein neues Testament errichten, in dem der Beteiligte zu 1 (ein weiteres Kind) als Alleinerbe eingesetzt wurde.
Das OLG hielt die Entscheidung des Landgerichts für rechtlich einwandfrei und bestätigte, dass das Verhalten der Beteiligten zu 2 und 3 die Voraussetzungen der Verwirkungsklausel erfüllt hatte.
Dies führte zur Gültigkeit des späteren Testaments, in dem der Beteiligte zu 1 als Alleinerbe bestimmt wurde.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 wurden daher abgewiesen.
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