Auslegung einer Pflichtteilsklausel

Juni 15, 2019

Auslegung einer Pflichtteilsklausel

OLG München 31 Wx 374/17

Beschluss 11.12.2018

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11. Dezember 2018 ging es um die Auslegung einer Pflichtteilsklausel im

Zusammenhang mit einer Schlusserbenregelung in einem gemeinschaftlichen Testament.

Die Klausel besagte, dass ein Abkömmling, der nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten den Pflichtteil verlangt,

von der Erbfolge nach dem Tod des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen wird, einschließlich seiner Nachkommen.

Im zugrunde liegenden Fall beantragte die Beteiligte zu 1, die Tochter der Erblasserin, die Einziehung eines Erbscheins, der die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemanns als Alleinerbin auswies.

Auslegung einer Pflichtteilsklausel

Sie stellte die Wirksamkeit des Testaments in Frage.

Der Beteiligte zu 2, der Sohn der Erblasserin, argumentierte, dass dieser Antrag als „Verlangen“ des Pflichtteils im Sinne der Pflichtteilsklausel gewertet werden sollte,

was den Ausschluss der Beteiligten zu 1 von der Erbfolge zur Folge hätte.

Das Nachlassgericht entschied jedoch, dass der Antrag der Beteiligten zu 1 nicht als Verlangen des Pflichtteils zu verstehen sei, da damit kein aktiver Zugriff auf das Nachlassvermögen verbunden war.

Es wurde argumentiert, dass die Klausel zwar den Zweck habe, den Nachlass des erstversterbenden Ehegatten ungeschmälert dem überlebenden Ehegatten zu sichern,

jedoch nicht jedes Verhalten eines potenziellen Schlusserben sanktioniere, sondern nur ein aktives Verlangen nach dem Pflichtteil.

Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

Auslegung einer Pflichtteilsklausel

Es stellte klar, dass der Antrag auf Einziehung des Erbscheins nicht als Pflichtteilsverlangen im Sinne der Klausel anzusehen sei,

da kein aktives Bestreben der Beteiligten zu 1 erkennbar war, einen Anteil am Nachlass des erstversterbenden Ehegatten zu erhalten.

Daher griff die Pflichtteilsklausel nicht, und die Beteiligten zu 1 und 2 blieben Miterben zu gleichen Teilen.

Der Beschluss unterstreicht die Bedeutung der genauen Auslegung von Testamenten und Pflichtteilsklauseln sowie die Abwägung der Absichten der Erblasser bei der Bewertung solcher Klauseln.

Der Antrag der Beteiligten zu 2 auf Änderung des Erbscheins wurde abgelehnt, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden ihm auferlegt.

RA und Notar Krau

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