Auslegung einer testamentarischen Verfügung – Vermächtnis oder Erbeinsetzung
OLG Saarbrücken Urteil 13.2.2019 – 5 U 57/18
RA und Notar Krau
Das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 13. Februar 2019 behandelt die Auslegung einer testamentarischen Verfügung und deren Konsequenzen.
In dem Fall hatten Eheleute mehrfach Testamente und Erbverträge erstellt.
Der Kläger, einer der Söhne des verstorbenen Ehepaares, erhob Anspruch auf eine Eigentumswohnung, die ihm gemäß einem vermeintlichen Vermächtnis zustehen sollte.
Diese Eigentumswohnung war in einem handschriftlichen Testament vom 20. Juni 2008 sowie in weiteren testamentarischen Verfügungen erwähnt.
Das Gericht stellte fest, dass das Testament vom 20. Juni 2008 trotz der Bezeichnung des Klägers als „alleiniger Erbe“ als Vermächtnis und nicht als Erbeinsetzung auszulegen sei.
Entscheidend war die Auslegung, dass das Vermächtnis erst nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten greifen sollte.
Der Kläger konnte nicht beweisen, dass ihm das Vermächtnis schon nach dem Tod der Mutter zustehen sollte.
Aufgrund eines vorherigen Erbvertrags aus dem Jahr 1989, in dem der andere Sohn als Erbe des zuletzt Versterbenden bestimmt wurde,
war das Gericht der Ansicht, dass das Testament keine Abweichung von dieser Regelung beabsichtigte.
Weiterhin entschied das Gericht, dass das spätere Testament vom 20. Juni 2008 die früheren, eventuell zugunsten des Klägers getroffenen Verfügungen widerrufen hat.
Die Einwände des Klägers, darunter die Behauptung, dass ihm die Wohnung „wirtschaftlich“ zugerechnet werden könne, wurden abgewiesen.
Das Gericht befand, dass kein Schadensersatzanspruch bestehe, da das Vermächtnis erst nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten entstehen würde und somit keine Verletzung des Klägers vorliege.
Letztlich wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen, da die Klage unbegründet war.
Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken wurde bestätigt, und dem Kläger wurden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
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