Auslegung einer Vollmacht als Erbeinsetzung,
ernstlicher Testierwille,
OLG München 31 Wx 413/15
Beschluss v. 31.03.2016,
Vorinstanz:
AG Augsburg Beschluss vom 11.09.2015, VI 0012/03
Die Erblasserin, H. Aloisia, verstarb 2002. 2006 wurde ein Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt,
der ihre Geschwister (H. Siegfried, W. Brigitte und L. Wolfgang) als Miterben auswies.
2015 legte ein Verein (D. … e.V.) ein Schreiben der Erblasserin aus dem Jahr 1975 vor, in dem sie erklärte, ihr Vermögen nach ihrem Tod diesem Verein zur Verfügung stellen zu wollen.
Das Schreiben enthielt auch den Satz:
„Sollte mir unerwartet etwas zustoßen, dann halten Sie dieses Schreiben als Vollmacht!“
Das Nachlassgericht wertete dieses Schreiben als Testament und zog den Erbschein von 2006 ein.
Dagegen legten zwei der Geschwister Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG München:
Das OLG München hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und wies dieses an, W. Brigitte erneut einen Erbschein zu erteilen, der der gesetzlichen Erbfolge entspricht.
Das Gericht sah in dem Schreiben der Erblasserin aus dem Jahr 1975 kein Testament.
Begründung:
Testierwille: Ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Schreiben kann zwar ein Testament sein, aber nur, wenn es auf einem ernstlichen Testierwillen beruht. Es muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass der Erblasser die Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung ansah. An den Nachweis des Testierwillens bei einem Brieftestament werden strenge Anforderungen gestellt.
Auslegung des Schreibens: Das OLG München analysierte den Wortlaut des Schreibens. Die Erblasserin hatte zwar eine Zuwendung an den Verein nach ihrem Tod erwähnt, aber keine ausdrückliche Erbeinsetzung vorgenommen. Die Formulierung „mein Vermögen“ und die Erteilung einer „Vollmacht“ könnten zwar auf eine Erbeinsetzung hindeuten, seien aber nicht zwingend so auszulegen.
Zweifel am Testierwillen: Es gab mehrere Umstände, die gegen einen Testierwillen sprachen:
Zweifel gehen zulasten des Begünstigten: Da Zweifel am Testierwillen bestanden, konnte das Schreiben nicht als gültiges Testament angesehen werden. Solche Zweifel gehen zulasten desjenigen, der Rechte aus dem Schreiben herleiten will, in diesem Fall der Verein.
Fazit:
Das OLG München hat in seiner Entscheidung die strengen Anforderungen an den Nachweis eines Testierwillens bei einem Brieftestament betont.
Die Formulierungen in dem Schreiben der Erblasserin ließen Zweifel an ihrer Absicht aufkommen, den Verein zu ihrem Erben einzusetzen.
Da diese Zweifel zulasten des Vereins gingen, wurde das Schreiben nicht als Testament anerkannt und die gesetzliche Erbfolge
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.