Auslegung einer Vollmacht im Grundbuchverfahren
OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.10.2024 – 5 W 87/24
RA und Notar Krau
Dieser Fall, verhandelt vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg am 7. Oktober 2024 (Az.: 5 W 87/24), dreht sich um die Auslegung einer Vollmacht im Zusammenhang mit der Belastung eines Grundstücks. Die Familie E. (Verkäufer) hatte einen Teil ihres Grundstücks an die Antragsteller (Käufer) verkauft. Im Kaufvertrag wurde festgelegt, dass die Verkäufer bei der Bestellung von Grundpfandrechten „am Kaufgegenstand“ mitwirken müssen, um die Finanzierung des Kaufpreises zu ermöglichen. Dafür erteilten die Verkäufer den Käufern eine entsprechende Vollmacht. Die Käufer nutzten diese Vollmacht, um eine Grundschuld über 347.000 € auf das gesamte Grundstück einzutragen, nicht nur auf den gekauften Teil. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab, da die Vollmacht nur die Belastung des „Kaufgegenstandes“ erlaubte, nicht des gesamten Grundstücks. Die Käufer legten daraufhin Beschwerde ein.
Das OLG Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamtes. Das Gericht stellte klar, dass die Auslegung einer Vollmacht im Grundbuchverfahren bestimmten Regeln folgt:
Das OLG wandte diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an. Im Kaufvertrag stand unter Punkt 7.1, dass die Verkäufer bei der Bestellung von Grundpfandrechten „am Kaufgegenstand mitzuwirken“ verpflichtet sind. Unter Punkt 7.4 wurde den Käufern eine Vollmacht erteilt, aber diese Vollmacht bezog sich nur auf das, wozu die Verkäufer laut Vertrag verpflichtet waren – also die Mitwirkung „am Kaufgegenstand“.
Der „Kaufgegenstand“ war aber nur die noch zu vermessende Teilfläche des Grundstücks, nicht das gesamte Grundstück. Daher konnte die Vollmacht nach Ansicht des Gerichts auch nur die Belastung dieser Teilfläche umfassen.
Die Käufer hatten argumentiert, dass eine andere Klausel im Vertrag (Ziffer 7.2 Satz 2) darauf hindeutet, dass das gesamte Grundstück belastet werden sollte. Diese Klausel besagt, dass der Antrag auf Eintragung der Grundpfandrechte erst gestellt werden soll, wenn sich die Bank verpflichtet hat, die nicht verkaufte Teilfläche nach der Vermessung aus der Haftung zu entlassen. Die Käufer meinten, dies mache nur Sinn, wenn vorher das gesamte Grundstück belastet werden sollte.
Das Gericht wies dieses Argument jedoch zurück. Es betonte, dass die Klausel in Ziffer 7.2 Satz 2 eine Anweisung an den Notar war, wann er den Antrag auf Eintragung stellen durfte. Diese Anweisung gab aber keine Auskunft darüber, welche Erklärungen die Käufer gegenüber dem Grundbuchamt bezüglich der Belastung des gesamten Grundstücks abgeben durften. Der Wortlaut der Ziffern 7.1 und 7.4 war eindeutig und sprach nur von der Belastung des „Kaufgegenstandes“. Da eine Auslegung nicht zu einem zweifelsfreien Ergebnis führte, musste der geringere Umfang der Vollmacht angenommen werden.
Das OLG Brandenburg entschied, dass die Käufer ohne eine ausdrückliche Genehmigung der Verkäufer nicht berechtigt waren, das gesamte Grundstück mit einer Grundschuld zu belasten. Die Vollmacht bezog sich eindeutig nur auf die verkaufte Teilfläche. Dies unterstreicht die Bedeutung einer präzisen Formulierung von Vollmachten im Grundstücksverkehr und die strengen Anforderungen des Grundbuchamtes an die Eindeutigkeit von Erklärungen. Wer im Grundbuchverfahren eine Vollmacht auslegt, muss immer den Wortlaut genau beachten und im Zweifel vom geringeren Umfang der Vollmacht ausgehen.
Haben Sie weitere Fragen zur Auslegung von Vollmachten oder Grundbucheintragungen?
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.