Auslegung einer Vollmacht zur Veräußerung von Grundeigentum

März 27, 2020

Auslegung einer Vollmacht zur Veräußerung von Grundeigentum – OLG München 34 Wx 15/17

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Übersicht der Entscheidung OLG München 34 Wx 15/17
  2. Sachverhalt
    • Grundstückseigentum und Verstorbenenangaben
    • Notarielle Urkunde und Vollmacht vom 1.8.2016
    • Inhalt und Umfang der vorgelegten Vollmacht
    • Fristsetzende Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 24.11.2016
  3. Rechtslage und Auslegung der Vollmacht
    • Grundsätze der Auslegung nach § 133 BGB
    • Notwendigkeit eindeutiger Ergebnisse
    • Abstellen auf Wortlaut und Sinn der Erklärung
  4. Kernaussagen und Beschlüsse
    • Prüfung der Wirksamkeit und Umfang der Vollmacht durch das Grundbuchamt
    • Vollmacht zur Veräußerung „zu beliebigen Bestimmungen“
    • Erweiterte Befugnisse bei Kaufpreisfinanzierung und Grundpfandrechten
  5. Streitpunkte und Argumentationen
    • Argumente der Bevollmächtigten zur Auslegung der Vollmacht
    • Einwendungen des Grundbuchamts bezüglich der Schenkungsbefugnis
    • Rolle der Erklärungen der Bevollmächtigten gegenüber dem Notar
  6. Rechtsmittel und Beschwerde
    • Zulässigkeit der Grundbuchbeschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO
    • Formgerechtheit der notariellen Beschwerde vom 2.1.2017
    • Erfolgreicher Tenor der Beschwerde
  7. Entscheidungsgründe
    • Auslegung der Vollmacht und deren Umfang
    • Fortbestehende Legitimation durch die transmortale Vollmacht
    • Deutung der verschiedenen Passagen der Vollmacht
    • Klarstellungen zur Befugnis der Bevollmächtigten
  8. Weitere Eintragungshindernisse
    • Fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
  9. Kostenentscheidung und Rechtsmittelbelehrung
    • Absehen von der Kostenerhebung gemäß § 25 Abs. 1 GNotKG
    • Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 GBO

Auslegung einer Vollmacht zur Veräußerung von Grundeigentum

Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 27. Januar 2017 befasst sich mit der Auslegung einer Vollmacht zur Veräußerung von Grundeigentum.

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Vollmacht auch die Befugnis zur unentgeltlichen Übertragung des Grundstücks umfasst.

Sachverhalt

Die Beteiligte war Miteigentümerin eines Grundstücks.

Ihre Schwester hatte ihr eine Vollmacht erteilt, das Grundstück „zu beliebigen Bestimmungen“ zu veräußern.

Die Beteiligte übertrug das Grundstück unentgeltlich auf sich selbst.

Das Grundbuchamt beanstandete die Vollmacht, da sie keine ausdrückliche Schenkungsbefugnis enthalte.

Kernaussagen des Beschlusses

Das OLG München gab der Beschwerde der Beteiligten statt und hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.

Auslegung einer Vollmacht zur Veräußerung von Grundeigentum

Zentrale Punkte des Beschlusses:

  • Auslegung von Grundbuchvollmachten: Grundbuchvollmachten sind nach den Regeln des § 133 BGB auszulegen, wobei der Bestimmtheitsgrundsatz und das Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen zu beachten sind.
  • Eindeutiges Ergebnis: Die Auslegung muss zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führen.
  • Wortlaut und Sinn: Bei der Auslegung ist auf den Wortlaut und den Sinn der Vollmacht abzustellen.
  • „Zu beliebigen Bestimmungen“ veräußern: Die Formulierung „zu beliebigen Bestimmungen“ umfasst auch die Befugnis zur unentgeltlichen Übertragung.
  • Keine Beschränkung auf Kaufverträge: Die Vollmacht ist nicht auf Kaufverträge beschränkt, auch wenn sie die Befugnis zur Kaufpreisfinanzierung und zur Bestellung von Grundpfandrechten enthält.
  • Transmortale Vollmacht: Die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod der Vollmachtgeberin.

Wesentliche Argumente des Gerichts:

  • Wortlaut der Vollmacht: Die Formulierung „zu beliebigen Bestimmungen“ umfasst auch die Befugnis zur unentgeltlichen Übertragung.
  • Keine Beschränkung auf Kaufverträge: Die Vollmacht ist nicht auf Kaufverträge beschränkt, da sie die Veräußerung „zu beliebigen Bestimmungen“ erlaubt.
  • Erweiterte Befugnisse: Die Befugnisse zur Kaufpreisfinanzierung und zur Bestellung von Grundpfandrechten sind als Erweiterungen für den Fall eines Kaufvertrags zu verstehen.
  • Transmortale Vollmacht: Die Vollmacht ist wirksam, obwohl die Vollmachtgeberin verstorben ist.
  • Keine Genehmigung der Erben erforderlich: Da die Vollmacht die unentgeltliche Übertragung umfasst, ist keine Genehmigung der Erben erforderlich.

Auslegung einer Vollmacht zur Veräußerung von Grundeigentum

Bedeutung des Beschlusses

Dieser Beschluss verdeutlicht die weite Auslegung von Grundbuchvollmachten, insbesondere wenn sie die Formulierung „zu beliebigen Bestimmungen“ enthalten.

Er stellt klar, dass solche Vollmachten auch die Befugnis zur unentgeltlichen Übertragung umfassen und nicht auf Kaufverträge beschränkt sind.

Praktische Auswirkungen

Der Beschluss hat praktische Auswirkungen für die Gestaltung von Grundbuchvollmachten.

Es ist wichtig, den Umfang der Vollmacht klar und eindeutig zu formulieren.

Soll die Vollmacht die Befugnis zur unentgeltlichen Übertragung umfassen, sollte dies ausdrücklich erwähnt werden.

Zusätzliche Hinweise:

  • Der Beschluss befasst sich auch mit der Frage, ob die Vollmacht durch den Tod der Vollmachtgeberin erloschen ist. Das OLG verneint dies.
  • Der Beschluss stellt klar, dass das Grundbuchamt die Wirksamkeit und den Umfang der Vollmacht selbstständig prüfen muss.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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