Auslegung eines Erbvertrages von kinderlosen Ehegatten

August 30, 2017

Auslegung eines Erbvertrages von kinderlosen Ehegatten

Ermittlung des hypothetischen Willens der Erblassers hinsichtlich der Ersatzberufung der Kinder eines nach Testamentserrichtung weggefallenen Verwandten

OLG München 31 Wx 35/06

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Ein kinderloses Ehepaar hatte in einem Erbvertrag vereinbart, dass nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten der Nachlass

zu gleichen Teilen an eine Verwandte des Ehemanns und einen Verwandten der Ehefrau fallen sollte.

Der Verwandte der Ehefrau verstarb jedoch vor der Ehefrau.

Nach dem Tod der Ehefrau beantragte die Verwandte des Ehemanns einen Erbschein als Alleinerbin.

Die Kinder des vorverstorbenen Verwandten der Ehefrau machten geltend, dass sie als Ersatzerben eingesetzt seien und einen Anspruch auf den Erbteil ihres Vaters hätten.

Auslegung eines Erbvertrages von kinderlosen Ehegatten

Rechtliche Würdigung:

Das Oberlandesgericht (OLG) München musste entscheiden, ob die Kinder des vorverstorbenen Verwandten als Ersatzerben anzusehen

waren und ob der Erbvertrag entsprechend auszulegen war.

Entscheidung:

Das OLG München hob die Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts auf und entschied,

dass die Kinder des vorverstorbenen Verwandten neben der Verwandten des Ehemanns Miterben sind.

Begründung:

  • Auslegung des Erbvertrags: Der Erbvertrag war auslegungsbedürftig, da er keine ausdrückliche Regelung für den Fall des Vorversterbens eines Erben enthielt.

  • Ermittlung des Erblasserwillens: Bei der Auslegung war zu ermitteln, was die Ehegatten gewollt hätten, wenn sie das Vorversterben des Verwandten bedacht hätten.

  • Ersatzerben: Es war zu prüfen, ob in der Einsetzung des Verwandten zugleich der Wille zu sehen war, seine Abkömmlinge zu Ersatzerben zu berufen.

  • Andeutung im Testament: Die erforderliche Andeutung im Testament konnte in der Tatsache der Berufung des Verwandten zum Erben und der Bezeichnung seiner Verwandtschaftsbeziehung gesehen werden.

  • Ergänzende Auslegung: Die ergänzende Auslegung des Erbvertrags ergab, dass die Ehegatten die Kinder des Verwandten als Ersatzerben gewollt hätten.

Auslegung eines Erbvertrages von kinderlosen Ehegatten

  • Kein Wille zur Alleinerbschaft: Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehegatten die Alleinerbschaft der Verwandten des Ehemanns gewollt hätten.

  • Keine Änderung des Erbvertrags: Die Tatsache, dass die Ehefrau den Erbvertrag nach dem Tod ihres Neffen nicht geändert hatte, sprach nicht gegen die Annahme einer Ersatzerbschaft.

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Auslegung von Testamenten und Erbverträgen.

Auch wenn keine ausdrückliche Ersatzerbenbestimmung getroffen wurde, kann sich aus den Umständen und dem mutmaßlichen Willen

des Erblassers ergeben, dass die Abkömmlinge eines vorverstorbenen Erben als Ersatzerben eingesetzt sind.

 

RA und Notar Krau

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