Auslegung eines Erbvertrages zwischen Ehegatten – OLG Saarbrücken Beschluss vom 06. Januar 1994 – 5 W 119/93 – 70

Juli 15, 2020

Auslegung eines Erbvertrages zwischen Ehegatten – OLG Saarbrücken Beschluss vom 06. Januar 1994 – 5 W 119/93 – 70

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Sachverhalt

Die Kinder des am 13. Juli 1990 verstorbenen Erblassers und seiner am 16. Juni 1981 vorverstorbenen Ehefrau streiten über die Auslegung eines Erbvertrages.

Am 21. Juni 1965 schlossen der Erblasser und seine Ehefrau vor Notar G einen Erbvertrag, der folgende Anordnungen enthielt:

Gegenseitige Einsetzung als Erben.

Pflichtteilsklausel:

Ein Abkömmling, der seinen Pflichtteil nach dem Erstversterbenden verlangt, soll auch nach dem Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten.

Wiederverheiratungsklausel:

Der Überlebende muss bei Wiederverheiratung den Wert des gesetzlichen Erbteils der Abkömmlinge, die den Pflichtteil nicht verlangt haben, auszahlen.

Nach dem Tod seiner Frau verfasste der Erblasser am 11. Februar 1990 ein handschriftliches Testament, in dem er seinen Sohn Wolfgang wegen wiederholter tätlicher Angriffe enterbte und ihn auf den Pflichtteil beschränkte.

Auslegung eines Erbvertrages zwischen Ehegatten – OLG Saarbrücken Beschluss vom 06. Januar 1994 – 5 W 119/93 – 70

Die Tochter Elisabeth beantragte daraufhin einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist, mit der Begründung, der Erbvertrag habe nur die Erbfolge nach dem Erstversterbenden geregelt.

Erstinstanzliche Entscheidungen

Das Amtsgericht Saarlouis hielt nach Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung und Gutachten den Erbvertrag nicht für bindend bezüglich der Erbfolge nach dem Längstlebenden.

Es folgte dem Testament vom 11. Februar 1990 und kündigte an, einen Erbschein zugunsten von Elisabeth zu erteilen.

Der Sohn Wolfgang legte Beschwerde ein und beantragte, einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, der beide Geschwister als Erben zu je 1/2 ausweist.

Er argumentierte, der Erbvertrag sei bindend und schließe die Testierfreiheit des Längstlebenden aus.

Landgericht Saarbrücken

Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies dieses an, einen Erbschein zugunsten beider Kinder zu erteilen.

Es argumentierte, dass der Erbvertrag durch Auslegung eine Einsetzung beider Kinder als Schlusserben enthalte.

Es stützte sich dabei auf die Pflichtteilsklausel und die Wiederverheiratungsklausel, die den gemeinsamen Willen der Ehegatten ausdrücken, die Kinder als Erben des Längstlebenden einzusetzen.

Auslegung eines Erbvertrages zwischen Ehegatten – OLG Saarbrücken Beschluss vom 06. Januar 1994 – 5 W 119/93 – 70

Oberlandesgericht Saarbrücken

Elisabeth legte daraufhin weitere Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht zurückwies.

Es bestätigte die Auslegung des Landgerichts, wonach der Erbvertrag eine bindende Erbeinsetzung beider Kinder als Schlusserben nach dem Längstlebenden enthielt.

Das Gericht hob hervor, dass alle zugänglichen Erkenntnismittel zur Erforschung des wirklichen Willens der Erbvertragsparteien heranzuziehen seien.

Rechtliche Erwägungen

Testierfreiheit und Bindung durch Erbvertrag:

Das OLG bekräftigte, dass der Erbvertrag die Testierfreiheit des Überlebenden einschränkt, wenn eine Einsetzung der Kinder als Schlusserben darin gesehen werden kann.

Auslegung des Erbvertrages:

Gemäß Paragrafen 133, 157 BGB sind alle außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und die allgemeine Lebenserfahrung zur Auslegung heranzuziehen.

Auch die für gemeinschaftliche Testamente entwickelten Grundsätze sind anwendbar.

Auslegung eines Erbvertrages zwischen Ehegatten – OLG Saarbrücken Beschluss vom 06. Januar 1994 – 5 W 119/93 – 70

Pflichtteilsklausel und Wiederverheiratungsklausel:

Diese Klauseln deuten auf den Willen der Vertragsparteien hin, ihre Kinder als Schlusserben einzusetzen.

Bindungswirkung:

Die Einsetzung der Kinder als Schlusserben war bindend, und spätere Verfügungen des Erblassers, die dieser Regelung widersprechen, sind unwirksam.

Ergebnis

Das Oberlandesgericht entschied, dass die Erbfolge nach dem Erblasser durch den Erbvertrag bestimmt wird, der die Kinder zu gleichen Teilen als Erben einsetzt.

Das handschriftliche Testament vom 11. Februar 1990, das den Sohn enterbt, ist unwirksam.

Elisabeth trägt die Kosten des Verfahrens, und der Geschäftswert wird auf 180.184,79 DM festgesetzt.

Schlussfolgerung

Der Beschluss des OLG Saarbrücken verdeutlicht die Bindungswirkung von Erbverträgen und die Bedeutung der Auslegung des wirklichen Willens der Vertragsparteien.

Die Entscheidung betont, dass auch notarielle Erbverträge umfassend ausgelegt werden können, um den tatsächlichen Willen der Verfügenden zu ermitteln und umzusetzen.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge