Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 29.3.1982
Auslegung eines Erbverzichts in einem Übergabevertrag – Abfindungserklärung
BReg 1 Z 90/82
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. März 1982 befasst sich mit der Auslegung eines Erbverzichts in einem Übergabevertrag.
Der zentrale Punkt des Falls ist, ob eine Abfindungserklärung in einem notariell beurkundeten Vertrag als Erbverzicht ausgelegt werden kann oder nicht.
Im vorliegenden Fall hatte die verstorbene Erblasserin drei Töchter, von denen eine mit notariellem Vertrag vom 20. Februar 1969 ausdrücklich auf ihr Erbrecht verzichtet hatte.
Eine andere Tochter erhielt im selben Jahr das elterliche Anwesen unter der Bedingung eines Leibgedings und eines Wohnrechts.
Sie erklärte sich mit „allen Ansprüchen“, die ihr nach dem Tod ihres Vaters zustehen, sowie mit „all ihren Muttergutsansprüchen“ abgefunden.
Eine der Töchter, die Beteiligte zu 1), betrachtete diese Abfindungserklärung als Erbverzicht und beantragte einen Erbschein, der ihr Alleinerbenstatus bestätigen sollte.
Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da es keinen Erbverzicht in der Erklärung der Beteiligten zu 2) sah.
Es argumentierte, dass der Erbverzicht explizit formuliert sein müsse, wie dies bei der anderen Tochter geschehen war.
Das Landgericht Deggendorf bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts und führte aus, dass die Abfindungserklärung der Tochter G keinen Erbverzicht darstelle.
Der Wortlaut der Erklärung sei nicht eindeutig und lasse keinen Verzichtswillen erkennen.
Zudem sei kein formeller Erbverzicht seitens der Mutter angenommen worden.
Das Gericht verwies darauf, dass die Übergabeverträge in der Regel keinen Erbverzicht beinhalten,
sondern lediglich Abfindungen für das derzeitige Vermögen darstellen, um eine spätere Ausgleichspflicht unter Miterben zu verhindern.
Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurück.
Das Gericht bestätigte, dass die Auslegung der notariellen Erklärung korrekt war.
Der Unterschied im Wortlaut der Verträge der beiden Schwestern deutet darauf hin, dass kein Erbverzicht gewollt war.
Der Notar hätte den Erbverzicht explizit formuliert, wenn er beabsichtigt gewesen wäre.
Die Abfindungserklärung sei im Kontext der Übertragung von Vermögenswerten zu verstehen und solle die Beteiligte zu 2) nicht von zukünftigen Erbansprüchen ausschließen.
Die Verpflichtungen, die die Tochter G im Zusammenhang mit der Übertragung des Anwesens eingegangen war, zeigten ebenfalls, dass ein Erbverzicht nicht im Sinne der Parteien lag.
Die Entscheidung enthält auch eine Kostenregelung:
Die Beteiligte zu 1) muss die Kosten des Verfahrens der Beteiligten zu 2) erstatten, da ihre Beschwerde unbegründet war.
Zusammenfassend hielt das Gericht fest, dass die Auslegung eines Erbverzichts im Kontext des gesamten Vertragsinhalts
und der Begleitumstände zu erfolgen hat, wobei der tatsächliche Wille der Parteien entscheidend ist.
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