Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments – Bindungswirkung

Mai 29, 2019

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments – Bindungswirkung

LG Bonn 5 T 25/92

Beschluss 9.11.1992

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Landgerichts Bonn vom 9. November 1992 ging es um die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments,

in dem sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und festgelegt hatten, dass nach dem Tod des Überlebenden ihre Kinder erben sollen,

es sei denn, ein Kind fordert nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil.

Die zentrale Frage war, ob spätere Testamente der überlebenden Ehefrau, die eine andere Erbfolge vorsahen, wirksam waren oder ob die ursprünglichen Regelungen bindend blieben.

Das Gericht stellte fest, dass das Testament vom 27. Juni 1951, ergänzt durch den Zusatz vom 29. August 1957, weiterhin gültig sei.

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments – Bindungswirkung

Nach dieser Regelung wurden die Kinder der Eheleute zu gleichen Teilen als Erben des Nachlasses eingesetzt, sofern sie nach dem Tod des Erstversterbenden nicht den Pflichtteil verlangen.

Das Gericht legte die Klausel so aus, dass der Nachlass nach dem Tod des Längstlebenden auf die Kinder übergehen sollte, sofern sie keinen Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden gefordert haben.

Die Argumentation der Beschwerde, dass die spätere Änderung der Erbfolge durch die überlebende Ehefrau gültig sei, wurde abgelehnt.

Das Gericht führte aus, dass die Verfügungen im Testament von 1951 und 1957 als wechselbezüglich anzusehen seien, was bedeutet,

dass die Erblasserin ihre späteren Testamente nicht wirksam hätte ändern können, da sie an die ursprünglichen Bestimmungen gebunden war.

Das Gericht betonte, dass die Formulierungen im Testament darauf hinweisen, dass die Kinder als Schlusserben vorgesehen waren

und die Anordnung der Enterbung für den Fall der Geltendmachung eines Pflichtteils dies zusätzlich unterstreiche.

Daher wurden die späteren Testamente, die abweichende Regelungen enthielten, als unwirksam angesehen, und die ursprüngliche Erbeinsetzung blieb bestehen.

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments – Bindungswirkung

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wurde abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt.

RA und Notar Krau

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