Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments Ersatzerbfolge nach § 2069 BGB

Oktober 6, 2018

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments Ersatzerbfolge nach § 2069 BGB

OLG Düsseldorf 29.07.2015 – I-3 Wx 86/15

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2015 behandelt die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments und die Frage der Ersatzerbfolge nach § 2069 BGB.

Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten in einem Testament vom 24. April 1989 verfügt, dass nach dem Tod des Überlebenden der Nachlass

zu gleichen Teilen an ihre beiden Töchter fallen sollte, ohne eine ausdrückliche Regelung für Ersatzerben aufzunehmen.

Ihre ältere Tochter war jedoch bereits vorverstorben.

Die jüngere Tochter, die Beteiligte zu 1, beantragte einen Alleinerbschein, der vom Amtsgericht erteilt wurde.

Der Sohn der vorverstorbenen Tochter, der Beteiligte zu 2, beantragte später die Einziehung dieses Erbscheins

und die Ausstellung eines neuen gemeinschaftlichen Erbscheins, der auch ihn und seine Geschwister als Miterben zu je 1/6 berücksichtigen sollte.

Das Amtsgericht folgte seiner Argumentation und berief sich auf § 2069 BGB, wonach im Zweifel davon auszugehen sei,

dass Abkömmlinge eines vorverstorbenen Kindes an dessen Stelle treten.

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments Ersatzerbfolge nach § 2069 BGB

Die Beteiligte zu 1 argumentierte, dass der fehlende Ersatzerbenvermerk im Testament bewusst erfolgt sei,

insbesondere da die Erblasserin enttäuscht von ihrer älteren Tochter und deren Kindern gewesen sei.

Zudem sei ein Notartermin zur Übertragung des Vermögens an die Beteiligte zu 1 aufgrund einer Erkrankung der Erblasserin geplatzt.

Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung des Amtsgerichts.

Es konnte keinen klaren Erblasserwillen feststellen, der der gesetzlichen Auslegungsregel widersprach.

Auch die schwierige Beziehung zur älteren Tochter reichte nicht aus, um anzunehmen, dass die Erblasserin ihre Enkelkinder bewusst als Ersatzerben ausschließen wollte.

Die gesetzliche Regelung des § 2069 BGB wurde somit angewendet, wodurch die Kinder der vorverstorbenen Tochter als Erben anerkannt wurden.

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 wurde daher zurückgewiesen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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