Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments – Fall eines gleichzeitigen Versterbens
Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 17.12.1979 – BReg 1 Z 76/79 –
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17. Dezember 1979 (Az.: BReg 1 Z 76/79) behandelt die Auslegung eines gemeinschaftlichen
Testaments eines kinderlosen Ehepaares, das am 2. Januar 1943 verfasst wurde.
Im Testament wurde festgelegt, dass im Falle des gleichzeitigen Versterbens der Ehegatten die Schwiegereltern des Erblassers erben sollten, und nach deren Tod deren Kinder.
Der Ehemann (Erblasser) verstarb im Jahr 1978, nachdem seine Ehefrau bereits 1966 verstorben war.
Ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins wurde gestellt, wobei der Antragsteller und seine Geschwister (die Kinder der Schwiegereltern des Erblassers) als Erben zu gleichen Teilen eingetragen werden sollten.
Dieser Antrag wurde jedoch von weiteren Verwandten des Erblassers, die nach der gesetzlichen Erbfolge Erben wären, angefochten.
Sie argumentierten, dass das Testament nur für den Fall eines gleichzeitigen Versterbens der Eheleute während des Zweiten Weltkriegs gelten sollte, nicht jedoch, wenn sie nacheinander versterben.
Das Nachlassgericht und später das Landgericht kamen zu dem Schluss, dass das Testament auch im Fall eines nacheinander erfolgten Versterbens der Ehegatten gelten solle.
Diese Auslegung stützte sich unter anderem auf ein Begleitschreiben des Erblassers, das er seinen Schwiegereltern zusammen mit dem Testament übergab.
In diesem Schreiben äußerte er seinen Wunsch, dass sein und seiner Frau Vermögen letztlich den Schwiegereltern bzw. deren Kindern zukommen solle, wenn „ihm oder ihnen“ etwas zustoßen sollte.
Dies wurde dahingehend ausgelegt, dass der Begriff des „gleichzeitigen Versterbens“ im Testament nicht wörtlich gemeint war.
Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Auslegung der Vorinstanzen, dass der Wille des Erblassers auch im Falle des nacheinander erfolgten Todes beider Ehegatten zur Geltung kommen solle.
Die weitere Beschwerde der gesetzlichen Erben wurde als unbegründet zurückgewiesen, sodass die Kinder der Schwiegereltern des Erblassers, wie im Testament festgelegt, als Erben bestätigt wurden.
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