Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments – Fall eines gleichzeitigen Versterbens

Juni 15, 2019

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments – Fall eines gleichzeitigen Versterbens

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 17.12.1979 – BReg 1 Z 76/79 –

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17. Dezember 1979 (Az.: BReg 1 Z 76/79) behandelt die Auslegung eines gemeinschaftlichen

Testaments eines kinderlosen Ehepaares, das am 2. Januar 1943 verfasst wurde.

Im Testament wurde festgelegt, dass im Falle des gleichzeitigen Versterbens der Ehegatten die Schwiegereltern des Erblassers erben sollten, und nach deren Tod deren Kinder.

Der Ehemann (Erblasser) verstarb im Jahr 1978, nachdem seine Ehefrau bereits 1966 verstorben war.

Ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins wurde gestellt, wobei der Antragsteller und seine Geschwister (die Kinder der Schwiegereltern des Erblassers) als Erben zu gleichen Teilen eingetragen werden sollten.

Dieser Antrag wurde jedoch von weiteren Verwandten des Erblassers, die nach der gesetzlichen Erbfolge Erben wären, angefochten.

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments – Fall eines gleichzeitigen Versterbens

Sie argumentierten, dass das Testament nur für den Fall eines gleichzeitigen Versterbens der Eheleute während des Zweiten Weltkriegs gelten sollte, nicht jedoch, wenn sie nacheinander versterben.

Das Nachlassgericht und später das Landgericht kamen zu dem Schluss, dass das Testament auch im Fall eines nacheinander erfolgten Versterbens der Ehegatten gelten solle.

Diese Auslegung stützte sich unter anderem auf ein Begleitschreiben des Erblassers, das er seinen Schwiegereltern zusammen mit dem Testament übergab.

In diesem Schreiben äußerte er seinen Wunsch, dass sein und seiner Frau Vermögen letztlich den Schwiegereltern bzw. deren Kindern zukommen solle, wenn „ihm oder ihnen“ etwas zustoßen sollte.

Dies wurde dahingehend ausgelegt, dass der Begriff des „gleichzeitigen Versterbens“ im Testament nicht wörtlich gemeint war.

Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Auslegung der Vorinstanzen, dass der Wille des Erblassers auch im Falle des nacheinander erfolgten Todes beider Ehegatten zur Geltung kommen solle.

Die weitere Beschwerde der gesetzlichen Erben wurde als unbegründet zurückgewiesen, sodass die Kinder der Schwiegereltern des Erblassers, wie im Testament festgelegt, als Erben bestätigt wurden.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge