Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments – OLG Frankfurt am Main 12.03.2012 – 21 W 35/12
Die Erblasserin und ihr dritter Ehemann A errichteten 1964 ein gemeinschaftliches Testament.
Darin setzten sie sich gegenseitig zu Vorerben ein.
Nacherben sollten nach der Erblasserin ihr Sohn C (Beteiligter zu 1) bzw. dessen Abkömmlinge sein.
Nacherben nach A sollten sein Adoptivsohn C, seine Tochter aus erster Ehe sowie deren Abkömmlinge zu gleichen Teilen sein.
Nach dem Tod von A errichtete die Erblasserin ein neues Testament, in dem sie ihre Enkelin (Beteiligte zu 2), die Tochter von C, als Alleinerbin einsetzte.
C beantragte nach dem Tod der Erblasserin einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist und berief sich auf das gemeinschaftliche Testament von 1964.
Er argumentierte, dass die Erblasserin die darin enthaltenen wechselseitigen Verfügungen nicht wirksam widerrufen konnte.
Rechtliche Würdigung:
Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde der Enkelin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurück und bestätigte, dass C Alleinerbe der Erblasserin geworden ist.
Begründung:
Fazit:
Der Beschluss des OLG Frankfurt verdeutlicht die Bedeutung der Wechselbezüglichkeit in gemeinschaftlichen Testamenten.
Durch die wechselbezügliche Einsetzung von C als Nacherbe war die Erblasserin an diese Verfügung gebunden und konnte sie nach dem Tod ihres Ehemannes nicht mehr widerrufen.
C ist daher Alleinerbe geworden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.