Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments – OLG Hamm 10 U 76/16
Sachverhalt:
Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten in einem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 1967 ihre beiden Söhne als Erben eingesetzt.
Nach dem Tod des Ehemanns errichtete die Erblasserin im Jahr 2007 ein neues Testament, in dem sie ihren Sohn, den Beklagten, als Alleinerben einsetzte.
Außerdem schenkte sie ihm in mehreren Schenkungsverträgen erhebliche Geldbeträge.
Die Klägerin, die Adoptivtochter des anderen Sohnes, der vor der Erblasserin verstorben war, focht das Testament und die Schenkungsverträge an.
Sie machte geltend, dass die Erbeinsetzung im Testament von 1967 bindend und die Erblasserin im Jahr 2007 testierunfähig gewesen sei.
Problematik:
Entscheidung des OLG Hamm:
Das OLG Hamm gab der Berufung der Klägerin statt. Das Testament von 2007 und die Schenkungsverträge waren unwirksam.
Begründung:
Wesentliche Aussagen des Urteils:
Bedeutung für die Praxis:
Das Urteil verdeutlicht die Voraussetzungen für die Bindungswirkung von gemeinschaftlichen Testamenten und die Bedeutung der Testier- und Geschäftsfähigkeit für die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften.
Es zeigt auf, dass die Gerichte bei der Auslegung von Testamenten den wirklichen Willen des Erblassers erforschen müssen und dass eine Demenzerkrankung zur Testier- und Geschäftsunfähigkeit führen kann.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.