Auslegung eines mehrdeutigen notariellen Erbvertrages – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 20.2.1997 – 1Z BR 44/96
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Februar 1997 behandelt die Auslegung eines notariellen Erbvertrags, dessen Formulierungen mehrdeutig sind.
Der Fall betrifft eine Erblasserin, die 1994 verstarb und in zweiter Ehe mit K. verheiratet war, der bereits 1973 verstorben ist.
Beide Ehepartner schlossen 1972 einen Erbvertrag, der sprachlich unklare Formulierungen bezüglich der Erbeinsetzung nach dem Tod des letztversterbenden Ehepartners enthält.
Zunächst setzte der Vertrag die Ehegatten gegenseitig als alleinige Erben ein.
Für den Fall des Todes des letztversterbenden Ehepartners bestimmte der Vertrag, dass der Neffe des Ehemanns (Beteiligter zu 1) und eine karitative Vereinigung (Beteiligter zu 2) jeweils zur Hälfte erben sollen.
Die Formulierung war jedoch unklar, ob der Neffe alleine oder zusammen mit der Vereinigung erben sollte.
Das Amtsgericht Augsburg hatte ursprünglich den Antrag des Neffen auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe abgelehnt, was das Landgericht Augsburg jedoch aufhob und den Erbschein zugunsten des Neffen ausstellte.
Gegen diese Entscheidung legte die karitative Vereinigung Beschwerde ein.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hob die Entscheidung des Landgerichts auf und entschied, dass der Erbvertrag zugunsten einer Erbeinsetzung zur Hälfte für den Neffen und zur Hälfte für die Vereinigung ausgelegt werden soll.
Der Notar, der den Erbvertrag beurkundete, konnte sich nicht mehr an die genauen Umstände erinnern, gab jedoch an, dass nach seiner Einschätzung der Wille der Erblasserin eine gleichmäßige Teilung zwischen Neffe und Vereinigung vorsah.
Die Entscheidung betont, dass bei unklaren testamentarischen Verfügungen der mutmaßliche Wille der Erblasserin ermittelt werden muss, wobei die Aussagen des Notars auch nach langer Zeit von Bedeutung sind.
Letztendlich entschied das Gericht, dass der Neffe und die Vereinigung zu gleichen Teilen erben sollen, da dies dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin entspricht, und wies das Amtsgericht an, den zuvor ausgestellten Erbschein einzuziehen.
Der Neffe wurde verpflichtet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht zu tragen.
Der Geschäftswert des Verfahrens wurde auf 30.000 DM festgesetzt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.