Auslegung eines Testaments mit ausdrücklicher Ersatznacherbeneinsetzung – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 9/93
Sachverhalt:
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament vom 18.01.1966 ihren Sohn R als Vorerben und ihre anderen Kinder U, E, T und F als Nacherben zu gleichen Teilen eingesetzt.
Sie bestimmte weiter: „Als Ersatznacherben sollen die übrigen Nacherben zu gleichen Anteilen sein.“ T verstarb vor dem Vorerben und hinterließ drei Kinder (die Beteiligten zu 1, 2 und 3).
Streitig war, ob die Kinder der T gemäß § 2069 BGB als Ersatznacherben an die Stelle ihrer Mutter treten oder ob die übrigen Geschwister der T als Ersatznacherben zu berücksichtigen sind.
Rechtliche Würdigung:
Das Bayerische Oberste Landesgericht hob den Beschluss des Landgerichts Augsburg auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Begründung:
Hinweise für das Landgericht:
Das Bayerische Oberste Landesgericht gab dem Landgericht folgende Hinweise für die erneute Entscheidung:
Fazit:
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts verdeutlicht die Schwierigkeiten bei der Auslegung von Testamenten mit Ersatznacherbeneinsetzung.
Es gibt keine allgemeinen Regeln, sondern es ist stets der konkrete Erblasserwille zu ermitteln.
Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Erblasser die gesetzliche Regelung des § 2069 BGB anwenden wollte.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.