
Auslegung eines Testaments und die Wirksamkeit mehrerer Erbausschlagungen
RA und Notar Krau
Dieser Fall betrifft eine Erbstreitigkeit, bei der es um die Auslegung eines Testaments und die Wirksamkeit mehrerer Erbausschlagungen ging.
Der Erblasser war kinderlos und verwitwet. In seinem eigenhändig verfassten Testament verteilte er sein Vermögen:
Sein Bargeld und Sparkonto wollte er zu bestimmten Prozentsätzen an seine Lebensgefährtin und an die drei Kinder seiner vorverstorbenen Schwester (Nichte und Neffen) vererben.
Seiner Lebensgefährtin und deren Sohn vererbte er das Hausgrundstück zur „Eigennutzung“. Für den Fall, dass das Haus innerhalb von zwei Jahren verkauft würde, sollten die Nichte und die Neffen einen Teil des Erlöses erhalten.
Die Wohnungseinrichtung sollten sich die Lebensgefährtin, Nichte und Neffen teilen.
Nach dem Tod des Erblassers kam es zu einer Reihe von Erbausschlagungen:
Der Sohn der Lebensgefährtin (Beteiligter zu 3) schlug das Erbe aus.
Die Lebensgefährtin (Beschwerdegegnerin) schlug das Erbe ebenfalls aus, focht ihre Ausschlagung aber später wieder an und beantragte einen Erbschein, der sie und die Nichte und Neffen als Erben ausweisen sollte.
Die Nichte und zwei Neffen (Beteiligte zu 4 und 5) schlagen das Erbe ebenfalls aus.
Die Nichte (Beschwerdeführerin) beantragte daraufhin einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist, weil sie der Ansicht war, dass alle anderen Ausschlagungen wirksam waren.
Das Amtsgericht Luckenwalde sah es als erwiesen an, dass die Ausschlagungen der Nichte und Neffen sowie der Lebensgefährtin wirksam waren. Das Gericht entschied, dass der Erbscheinsantrag der Lebensgefährtin, die sich nun selbst als Teilerbin sah, im Wesentlichen begründet sei.
Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen für den Sohn der Lebensgefährtin verlängert wurde, da er sich zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme im Ausland befand. Auch die Anfechtungen der Ausschlagung der Lebensgefährtin und der Nichte und Neffen hielt es für wirksam, da diese sich über wesentliche Eigenschaften der Erbschaft geirrt hätten (z. B. dass der Sohn das Haus erben würde und sie sich daher nicht darum kümmern müssten).
Die Nichte legte gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein. Das OLG Brandenburg hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies den Erbscheinsantrag der Lebensgefährtin zurück.
Die Richter des OLG mussten zunächst das Testament auslegen, um zu klären, wer überhaupt Erbe geworden ist. Obwohl das Testament nur einzelne Gegenstände (Haus, Geld, Wohnungseinrichtung) verteilte, ging das Gericht davon aus, dass der Erblasser nicht nur Vermächtnisse (also nur einzelne Gegenstände, aber keinen Erben) aussprechen wollte.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Sohn der Lebensgefährtin als Alleinerbe eingesetzt wurde.
Der Erblasser nutzte nur bei ihm das Wort „vererben“ im Testament.
Das Hausgrundstück war mit großer Wahrscheinlichkeit der Hauptgegenstand des Nachlasses. Das Haus, in dem der Erblasser lebte, hatte für ihn einen höheren Stellenwert als die Geldvermögen. Der Wert des Hauses überstieg nach Schätzung des Gerichts wahrscheinlich den Wert des übrigen Nachlasses oder war ihm zumindest gleichwertig. Wenn ein Hauptnachlassgegenstand einer Person zugewiesen wird und der Rest unter mehreren anderen Personen verteilt wird, spricht dies für eine Alleinerbeneinsetzung der erstgenannten Person.
Da der Sohn das Haus erhalten sollte, lag es nahe, dass der Erblasser ihn als seinen alleinigen Rechtsnachfolger ansah, der sich um den Nachlass und die damit verbundenen Pflichten kümmern sollte.
Da der Sohn Alleinerbe war, prüfte das OLG, ob er das Erbe wirksam ausgeschlagen hatte.
Die gesetzliche Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen und beginnt mit der Kenntnisnahme der Erbschaft. Sie verlängert sich auf sechs Monate, wenn sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält.
Der Sohn hatte das Schreiben vom Nachlassgericht am 7. Mai 2021 erhalten, noch bevor er ins Ausland reiste. Daher galt für ihn die reguläre sechswöchige Frist, die am 18. Juni 2021 endete.
Seine Erbausschlagung erfolgte aber erst am 4. Oktober 2021, also verspätet.
Auch die von ihm erklärte Anfechtung der Fristversäumnis war nicht wirksam, da auch diese wiederum eine sechswöchige Frist hat. Er hatte bereits im Juli 2021 von der Fristversäumnis erfahren, seine Anfechtung erfolgte aber ebenfalls zu spät.
Weil der Sohn der Lebensgefährtin das Erbe nicht wirksam ausgeschlagen hatte, galt er als Alleinerbe. Da es aber nur einen Alleinerben gibt, waren die anderen Beteiligten (Nichte, Neffen und Lebensgefährtin) nicht erbberechtigt. Die Anträge der Lebensgefährtin und der Nichte konnten somit nicht bewilligt werden.
Das OLG wies daher den Erbscheinsantrag der Lebensgefährtin zurück. Über den Antrag der Nichte wurde nicht entschieden, da das erstinstanzliche Gericht ihn zunächst offengelassen hatte.
Das OLG Brandenburg entschied, dass der Erblasser durch sein Testament den Sohn seiner Lebensgefährtin als Alleinerben eingesetzt hatte, auch wenn dies nicht explizit so formuliert war. Da der Sohn die gesetzliche Frist zur Erbausschlagung verpasst hatte, wurde seine Ausschlagung als unwirksam angesehen. Somit blieb er der Alleinerbe, und die anderen Beteiligten hatten keine Erbansprüche.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen