Auslegung eines unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments – Erbeinsetzung für den Fall gleichzeitigen Versterbens – OLG Frankfurt 20 W 347/87
1. Ein nach BGB § 2268 unwirksames gemeinschaftliches Testament kann hinsichtlich der Anordnungen, die unabhängig von der Ehe einen Dritten begünstigen, gemäß BGB § 140 in ein Einzeltestament umgedeutet werden, wenn der Erblasse bei Kenntnis der Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments eine gleichlautende letztwillige Einzelverfügung getroffen hätte
(vergleiche BGH, 1987-06-16, IVa ZR 74/86, NJW-RR 1987, 1410).
2. Ein nach BGB § 2268 unwirksames Testament, das für den Fall gleichzeitigen Versterbens eine Erbeinsetzung vorsieht, kann in eine wirksame einzeltestamentarische Verfügung umgedeutet werden.
3. Die unwirksame Erbeinsetzung für den Fall gleichzeitigen Versterbens kann in einem Fall, in dem die – geschiedene – Ehefrau als Erbe wegfällt und der überlebende Ehemann entmündigt wird, dahingehend auszulegen sein, daß der eingesetzte Erbe werden sollte, wenn die frühere Ehefrau der Erblassers nicht Erbin würde und der Ehemann nach ihrem Wegfall zu einer letztwilligen Verfügung nicht mehr in der Lage wäre.
Auslegung eines unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments – Erbeinsetzung für den Fall gleichzeitigen Versterbens – OLG Frankfurt 20 W 347/87
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.