Auslegung Einzeltestament das sich auf das Modell des Berliner Testaments bezieht

Juli 23, 2017
KI generiertes Symbolbild

Auslegung Einzeltestament das sich auf das Modell des Berliner Testaments bezieht

OLG Hamm 15 W 98/14

Auslegung eines Testaments, nach dem Erbschaft gemäß  „Berliner Testament einschließlich Wiederverheiratungsklausel“ erfolgen soll

RA und Notar Krau

Der Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet und hatte zwei Kinder aus erster Ehe.

Er hinterließ ein handschriftliches Testament mit dem Wortlaut:

„Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem „Berliner Testament“ erfolgen einschließlich der Wiederverheiratungsklausel.“

Die Ehefrau beantragte einen Erbschein als Alleinerbin.

Die Kinder aus erster Ehe waren der Ansicht, das Testament sei unklar und beantragten einen Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge.

Das Amtsgericht wies den Antrag der Ehefrau zurück.

Auslegung Einzeltestament das sich auf das Modell des Berliner Testaments bezieht

Problem:

Das OLG Hamm musste das Testament auslegen und entscheiden, ob die Ehefrau Alleinerbin ist oder die gesetzliche Erbfolge gilt.

Lösung:

Das OLG Hamm wies die Beschwerde der Ehefrau zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Begründung:

  • Auslegung des Testaments: Bei der Auslegung eines Testaments ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen (Paragraf 133 BGB). Der Wortlaut des Testaments allein ist nicht entscheidend, sondern es müssen auch die Umstände außerhalb des Testaments berücksichtigt werden.

Auslegung Einzeltestament das sich auf das Modell des Berliner Testaments bezieht

  • Unklarer Wille des Erblassers: Im vorliegenden Fall war der Wille des Erblassers unklar. Er hatte zwar den Begriff „Berliner Testament“ verwendet, aber nicht klargestellt, was er darunter verstand. Es war auch nicht ersichtlich, wer nach dem Berliner Testament Erbe sein sollte und welchen Inhalt die Wiederverheiratungsklausel haben sollte.
  • Keine Alleinerbschaft: Da der Wille des Erblassers, seine Ehefrau zur Alleinerbin einzusetzen, nicht festzustellen war, konnte dem Erbscheinsantrag der Ehefrau nicht stattgegeben werden.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Hamm verdeutlicht die Schwierigkeiten bei der Auslegung von Testamenten.

Enthält ein Testament unklare Begriffe oder Formulierungen, kann der wirkliche Wille des Erblassers nur schwer ermittelt werden.

Im Zweifel gilt dann die gesetzliche Erbfolge.

Zusätzliche Hinweise:

  • Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fällt.
  • Eine Wiederverheiratungsklausel kann in einem Berliner Testament aufgenommen werden, um den Nachlass des Erstversterbenden zu schützen, falls der Überlebende erneut heiratet.
RA und Notar Krau

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