Auslegung Einzeltestament das sich auf das Modell des Berliner Testaments bezieht
OLG Hamm 15 W 98/14
Auslegung eines Testaments, nach dem Erbschaft gemäß „Berliner Testament einschließlich Wiederverheiratungsklausel“ erfolgen soll
Der Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet und hatte zwei Kinder aus erster Ehe.
Er hinterließ ein handschriftliches Testament mit dem Wortlaut:
„Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem „Berliner Testament“ erfolgen einschließlich der Wiederverheiratungsklausel.“
Die Ehefrau beantragte einen Erbschein als Alleinerbin.
Die Kinder aus erster Ehe waren der Ansicht, das Testament sei unklar und beantragten einen Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge.
Das Amtsgericht wies den Antrag der Ehefrau zurück.
Problem:
Das OLG Hamm musste das Testament auslegen und entscheiden, ob die Ehefrau Alleinerbin ist oder die gesetzliche Erbfolge gilt.
Lösung:
Das OLG Hamm wies die Beschwerde der Ehefrau zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.
Begründung:
Fazit:
Der Beschluss des OLG Hamm verdeutlicht die Schwierigkeiten bei der Auslegung von Testamenten.
Enthält ein Testament unklare Begriffe oder Formulierungen, kann der wirkliche Wille des Erblassers nur schwer ermittelt werden.
Im Zweifel gilt dann die gesetzliche Erbfolge.
Zusätzliche Hinweise:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.