
Auslegung gemeinschaftlichen Testaments in Patchwork-Familie
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Januar 2025 (Aktenzeichen: 2 Wx 82/23) befasst sich mit der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments in einer sogenannten Patchwork-Familie. Dabei ging es um die Frage, ob die Eheleute ein Berliner Testament mit einer Einheitslösung oder einer Trennungslösung gewählt haben.
Ein gemeinschaftliches Testament ist eine Verfügung von Todes wegen, die Eheleute oder eingetragene Lebenspartner gemeinsam errichten können. Die häufigste Form ist das Berliner Testament, bei dem sich die Partner zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen und erst nach dem Tod des länger lebenden Partners die Schlusserben bestimmt werden.
Der überlebende Partner erbt das gesamte Vermögen des Verstorbenen und wird damit zum Vollerben. Nach dem Tod des zweiten Partners geht das gesamte, nunmehr vereinte Vermögen an die im Testament genannten Schlusserben.
Der überlebende Partner wird nur zum Vorerben des verstorbenen Partners. Das bedeutet, das Vermögen des Verstorbenen bleibt als gesonderte Masse erhalten. Der überlebende Partner kann es zwar nutzen, ist aber in der Verfügung darüber eingeschränkt. Nach dem Tod des zweiten Partners fällt dieses Vermögen an die Nacherben. Die eigenen Kinder des Verstorbenen erben also direkt dessen Vermögen.
Im vorliegenden Fall ging es um ein Ehepaar, das in zweiter Ehe verheiratet war und jeweils eine Tochter aus erster Ehe hatte. Sie hatten ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten. Im Testament hieß es auch, dass die jeweilige Tochter des Verstorbenen nur ihren Pflichtteil an den finanziellen Ersparnissen erhalten solle. Weiterhin war die gemeinsame Eigentumswohnung nach dem Tod beider Partner für die beiden Töchter vorgesehen.
Nachdem beide Ehepartner verstorben waren, kam es zum Streit zwischen den Töchtern. Die Tochter des verstorbenen Ehemanns (Beteiligte zu 1) beantragte einen Erbschein als Alleinerbin, weil sie meinte, dass keine weiteren Verfügungen getroffen wurden. Die Tochter der verstorbenen Ehefrau (Beteiligte zu 2) legte Beschwerde ein. Sie argumentierte, dass die Ehepartner eine Trennungslösung gewählt hätten, da es sich um eine Patchwork-Familie handelte und die Partner zu Lebzeiten getrennte Konten führten. So wollte sie sicherstellen, dass das Vermögen ihrer Mutter direkt an sie fiel.
Das Gericht musste das Testament auslegen, um den tatsächlichen Willen der Eheleute zu ermitteln.
Das Gericht stellte klar, dass der tatsächliche Wille der Testatoren Vorrang vor gesetzlichen Auslegungsregeln hat. Erst wenn der Wille unklar bleibt, kommen solche Regeln zur Anwendung.
Nach Auffassung des Gerichts setzte das Ehepaar sich mit dem Satz „setzen sich gegenseitig als Erbe ein“ eindeutig als Vollerben ein. Dies ist ein starkes Indiz für die Einheitslösung. Auch die Regelungen zu den Pflichtteilsansprüchen und der Umgang mit der Eigentumswohnung zeigten, dass die Absicherung des überlebenden Partners an erster Stelle stand.
Das Gericht betonte, dass auch in Patchwork-Familien konkrete Anhaltspunkte für eine Trennungslösung im Testament stehen müssen. Der Umstand, dass die Ehepartner getrennte Konten führten, ist dafür kein ausreichender Beleg. Diese Vorgehensweise ist im deutschen Güterrecht normal und lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass die Vermögensmassen auch im Todesfall getrennt behandelt werden sollten.
Da das Testament keine vollständigen Regelungen für den zweiten Erbfall enthielt, trat für den nicht geregelten Teil die gesetzliche Erbfolge ein. Die ursprünglich im Testament vorgesehene Eigentumswohnung war bereits zu Lebzeiten der Eheleute an die Tochter der Frau übertragen worden und war daher nicht mehr Teil des Nachlasses.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Beschwerde der Tochter der Ehefrau zurück. Es kam zu dem Schluss, dass die Eheleute eine Einheitslösung gewählt hatten und die überlebende Partnerin den verstorbenen Ehemann als Vollerbin beerbte. Die individuelle Auslegung des Testaments ergab, dass die Eheleute ihr Vermögen als Einheit betrachteten, auch wenn sie aus einer Patchwork-Familie stammten.
In einem gemeinschaftlichen Testament, wie es oft in Form eines Berliner Testaments vorkommt, müssen Eheleute oder Lebenspartner sehr genau formulieren, wie ihr Vermögen nach dem Tod verteilt werden soll. Besonders in Patchwork-Familien ist es wichtig, den eigenen Willen unmissverständlich auszudrücken, um spätere Streitigkeiten und komplizierte Auslegungen zu vermeiden.
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