Auslegung gemeinschaftlicher Testamente Anrechnung Vorempfänge
BGH Beschluss 10.12.2014 – IV ZR 31/14
RA und Notar Krau
Der Beschluss des BGH vom 10.12.2014 befasst sich mit der Auslegung gemeinschaftlicher Testamente und den daraus resultierenden Erbfolgen.
Im konkreten Fall streiten die fünf Kinder der verstorbenen Eheleute J. und G. R. um die Erbfolge nach dem Tod ihrer Eltern.
Der Kläger verlangt die Feststellung der Nacherbschaft und die Anrechnung von Vorempfängen seiner Geschwister auf ihr Erbe.
Die Beklagte zu 1 hingegen will feststellen lassen, dass die Mutter alleinige Vollerbin des Vaters war.
Die Eltern errichteten in den Jahren 1964 und 1966 jeweils Testamente, in denen sie sich gegenseitig als „befreite“ Vorerben einsetzten.
Nach dem Tod des Vaters im Jahr 1971 wurde ein Erbschein ausgestellt, der die Mutter als alleinige Vorerbin und die Kinder als Nacherben auswies.
Die Mutter beglich später Pflichtteilsansprüche der Beklagten zu 3, was in die rechtliche Beurteilung des Falles einbezogen werden muss.
Das Berufungsgericht entschied zugunsten des Klägers, was zur Folge hatte, dass die Beklagte zu 1 und 3 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegten.
Der BGH hob daraufhin das Urteil des Berufungsgerichts teilweise auf und verwies die Sache zurück.
Der BGH rügte, dass das Berufungsgericht das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt habe, indem es die Pflichtteilsauszahlung der Mutter nicht in die Testamentsauslegung einbezog.
Der BGH betont, dass bei der Auslegung gemeinschaftlicher Testamente der Wille beider Ehegatten berücksichtigt werden muss
und das Verhalten des überlebenden Ehegatten nach dem Tod des Erstverstorbenen relevante Hinweise liefern kann.
Für das weitere Verfahren wird das Berufungsgericht aufgefordert, die Argumente der Beklagten zu 1 und 3 sowie die Testamente
und den Erbvertrag sorgfältig zu prüfen, um den tatsächlichen Willen der Erblasser zu ermitteln.
Dabei wird auch zu klären sein, ob die Klage des Klägers bezüglich der Anrechnung von Vorempfängen zulässig ist.
Die Auslegung gemeinschaftlicher Testamente erfordert besondere Sorgfalt, da der Wille beider Ehegatten zu berücksichtigen ist.
Hierbei sind einige Besonderheiten zu beachten:
Grundsätze:
Besondere Auslegungsprobleme:
Berliner Testament:
Das Berliner Testament ist die häufigste Form des gemeinschaftlichen Testaments.
Hierbei setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen gemeinsame Kinder als Schlusserben.
Bei der Auslegung des Berliner Testaments sind folgende Punkte besonders relevant:
Wichtige Hinweise:
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