
Auslegung gemeinschaftliches Testament Benennung neuer Nacherbe
OLG Düsseldorf Beschluss 30.08.2018 – 3 Wx 67/18
(AG Neuss, Beschl. v. 04.04.2018 – 131 VI 350/17)
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 30. August 2018 (3 Wx 67/18) beschäftigt sich mit der
Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments und der Frage, ob der überlebende Ehegatte im Nachhinein Änderungen vornehmen durfte.
Im konkreten Fall hatten die Eheleute H. und E. am 19. Juni 1985 ein gemeinsames Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten.
Nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten sollte das Vermögen des jeweiligen Ehegatten an seine eigenen Verwandten, insbesondere an die Tochter der Erblasserin, C., gehen.
Die Testierenden stellten in ihrem Testament fest, dass eine Änderung des Testaments nur gemeinsam erfolgen könne.
Nach dem Tod der Tochter C. traf die Erblasserin jedoch neue testamentarische Verfügungen und setzte anstelle der Tochter ihren Lebensgefährten (Beteiligter zu 1) als Nacherben ein.
Der Ehemann (Beteiligter zu 2) beantragte daraufhin die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte, und argumentierte,
die ursprünglichen Verfügungen im Testament von 1985 seien wechselseitig bindend und könnten daher nicht ohne Zustimmung beider Ehegatten geändert werden.
Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Antrag des Ehemanns auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe abzulehnen sei.
Das Gericht stellte fest, dass das gemeinschaftliche Testament von 1985 eine Vor- und Nacherbschaft anordnete, wodurch der Ehemann lediglich nicht befreiter Vorerbe sei.
Die Möglichkeit der Erblasserin, eine andere Person als Nacherben zu bestimmen, wurde durch das vorzeitige Ableben ihrer Tochter nicht ausgeschlossen.
Die Erblasserin hatte im Erbvertrag vom 20. April 2015 ihren Lebensgefährten als neuen Nacherben festgelegt, was nach Ansicht des Gerichts zulässig war.
Somit durfte der Erbschein, wie vom Ehemann beantragt, nicht erteilt werden, da der Ehemann lediglich als Vorerbe und nicht als Vollerbe anzusehen war.
Der von ihm hilfsweise beantragte Erbschein, der ihn als nicht befreiten Vorerben mit einer angeordneten Nacherbfolge ausweisen sollte,
konnte ebenfalls nicht erteilt werden, da im Erbschein die konkrete Person des Nacherben angegeben sein muss.
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