Auslegung gemeinschaftliches Testament Einsetzung Schlusserbe

Oktober 28, 2024

Auslegung gemeinschaftliches Testament Einsetzung Schlusserbe

OLG Zweibrücken 8 W 80/23

RA und Notar Krau

Der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11.07.2024 befasst sich mit der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments,

in dem sich die Eheleute zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen und anschließend weitere Verwandte

als Erben „für den Fall, dass wir auf einer Reise oder durch sonstige Umstände gleichzeitig oder nacheinander ableben sollten“ bestimmen.

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Zweibrücken legt die letztgenannte Bestimmung im Testament im Sinne einer generellen Schlusserbeneinsetzung aus.

Das bedeutet, dass die genannten Verwandten nicht nur im Fall eines gemeinsamen Todes der Eheleute, sondern in jedem Fall als Erben eingesetzt sind, nachdem der überlebende Ehegatte verstorben ist.

Sachverhalt:

Auslegung gemeinschaftliches Testament Einsetzung Schlusserbe

Die Eheleute K. errichteten im Jahr 2000 ein gemeinschaftliches Testament.

Darin setzten sie sich zunächst gegenseitig als Alleinerben ein. Weiter heißt es in dem Testament:

„Es ist weiterhin unser beider Wille, daß, falls wir auf einer Reise oder durch sonstige Umstände gleichzeitig

oder nacheinander ableben sollten, unser seit der Verehelichung gemeinsam erzielter Besitz […] je zur Hälfte an unsere beiderseitigen nächsten Angehörigen fallen soll.“

Die Ehefrau verstarb im Jahr 2011, der Ehemann im Jahr 2021. Es kam zum Streit über die Auslegung des Testaments.

Entscheidung des OLG:

Das OLG Zweibrücken entschied, dass die im Testament genannten Verwandten als Schlusserben eingesetzt sind.

Die Formulierung „falls wir auf einer Reise oder durch sonstige Umstände gleichzeitig oder nacheinander ableben sollten“

sei nicht als einschränkende Bedingung zu verstehen, sondern als Hinweis auf den möglichen zeitlichen Ablauf des Erbfalls.

Auslegung gemeinschaftliches Testament Einsetzung Schlusserbe

Begründung:

  • Gesamtschau des Testaments: Das OLG berücksichtigt den gesamten Regelungsinhalt des Testaments und kommt zu dem Schluss, dass die Eheleute eine generelle Schlusserbeneinsetzung beabsichtigten.
  • „Gemeinsam erzielter Besitz“: Die Eheleute wollten ihren „gemeinsam erzielten Besitz“ aufteilen, unabhängig davon, auf wessen Namen dieser lautete. Dies spreche für eine allgemeine Regelung.
  • „Nächste Angehörige“: Die Eheleute definierten ausdrücklich ihre „nächsten Angehörigen“. Eine solche Regelung sei typischerweise allgemeingültig.
  • Formulierung „gleichzeitig oder nacheinander“: Die Formulierung erfasse nicht nur den „Katastrophenfall“ des gleichzeitigen Todes, sondern auch den Fall des nacheinander Eintretens des Todes.
  • Sonderregelung und Grabregelung: Die Sonderregelung für einen Teil des Vermögens der Ehefrau und die Grabregelung sprächen ebenfalls für eine generelle Schlusserbeneinsetzung.
  • Äußerung des Erblassers: Die Äußerung des Erblassers im Jahr 2011 ändere nichts an der Auslegung, da sie keinen sicheren Nachweis für eine Beschränkung auf den „Katastrophenfall“ erbringe.

Auswirkungen:

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken zeigt, dass bei der Auslegung von Testamenten der Kontext der testamentarischen Erklärungen und die mutmaßliche Vorstellung des Erblassers von großer Bedeutung sind.

Eine scheinbar einschränkende Bedingung kann im Einzelfall als generelle Regelung verstanden werden, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht.

Hinweise:

  • Es ist wichtig, Testamente sorgfältig und eindeutig zu formulieren, um spätere Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden.
  • Im Zweifel sollte anwaltliche oder notarielle Hilfe bei der Erstellung eines Testaments in Anspruch genommen werden.
RA und Notar Krau

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