
Auslegung gemeinschaftliches Testament Einsetzung Schlusserbe
OLG Zweibrücken 8 W 80/23
Der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11.07.2024 befasst sich mit der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments,
in dem sich die Eheleute zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen und anschließend weitere Verwandte
als Erben „für den Fall, dass wir auf einer Reise oder durch sonstige Umstände gleichzeitig oder nacheinander ableben sollten“ bestimmen.
Kernaussage:
Das Oberlandesgericht Zweibrücken legt die letztgenannte Bestimmung im Testament im Sinne einer generellen Schlusserbeneinsetzung aus.
Das bedeutet, dass die genannten Verwandten nicht nur im Fall eines gemeinsamen Todes der Eheleute, sondern in jedem Fall als Erben eingesetzt sind, nachdem der überlebende Ehegatte verstorben ist.
Sachverhalt:
Die Eheleute K. errichteten im Jahr 2000 ein gemeinschaftliches Testament.
Darin setzten sie sich zunächst gegenseitig als Alleinerben ein. Weiter heißt es in dem Testament:
„Es ist weiterhin unser beider Wille, daß, falls wir auf einer Reise oder durch sonstige Umstände gleichzeitig
oder nacheinander ableben sollten, unser seit der Verehelichung gemeinsam erzielter Besitz […] je zur Hälfte an unsere beiderseitigen nächsten Angehörigen fallen soll.“
Die Ehefrau verstarb im Jahr 2011, der Ehemann im Jahr 2021. Es kam zum Streit über die Auslegung des Testaments.
Entscheidung des OLG:
Das OLG Zweibrücken entschied, dass die im Testament genannten Verwandten als Schlusserben eingesetzt sind.
Die Formulierung „falls wir auf einer Reise oder durch sonstige Umstände gleichzeitig oder nacheinander ableben sollten“
sei nicht als einschränkende Bedingung zu verstehen, sondern als Hinweis auf den möglichen zeitlichen Ablauf des Erbfalls.
Begründung:
Auswirkungen:
Die Entscheidung des OLG Zweibrücken zeigt, dass bei der Auslegung von Testamenten der Kontext der testamentarischen Erklärungen und die mutmaßliche Vorstellung des Erblassers von großer Bedeutung sind.
Eine scheinbar einschränkende Bedingung kann im Einzelfall als generelle Regelung verstanden werden, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht.
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