Auslegung gemeinschaftliches Testament hinsichtlich Schlusserbeneinsetzung
BGH IV ZB 30/18 –
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Juni 2019 (Az.: IV ZB 30/18) behandelt die Frage, wie ein gemeinschaftliches Testament auszulegen ist,
insbesondere wenn Schlusserben „für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens“ eingesetzt wurden.
Der BGH entschied, dass diese Formulierung nicht nur Fälle umfasst, in denen beide Ehegatten tatsächlich gleichzeitig versterben,
sondern auch solche, in denen sie innerhalb kurzer Zeit hintereinander sterben und der Überlebende nicht in der Lage ist, ein neues Testament zu errichten.
Allerdings gilt diese Regelung grundsätzlich nicht, wenn zwischen den Todesfällen der Ehegatten ein erheblicher zeitlicher Abstand liegt.
In dem vorliegenden Fall hatten die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann in ihrem gemeinschaftlichen Testament Schlusserben „für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens“ benannt.
Nachdem die Erblasserin über ein Jahr nach ihrem Ehemann verstarb, stellte sich die Frage, ob diese Schlusserbeneinsetzung
auch für den Fall gelten sollte, dass die Ehegatten nicht gleichzeitig, sondern in größerem zeitlichen Abstand versterben.
Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt hatten die Erbscheinserteilung an die in der Testamentsergänzung genannten Neffen und Nichten für unwirksam erklärt.
Der BGH bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass eine solche Schlusserbeneinsetzung grundsätzlich nicht gilt, wenn die Ehegatten in erheblichem zeitlichen Abstand versterben.
Eine Ausnahme könne nur gemacht werden, wenn aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Testierenden den Begriff „gleichzeitiges Ableben“
in einem weiteren Sinne verstanden haben und diese Interpretation im Testament zumindest angedeutet ist.
Da dies im vorliegenden Fall nicht der Fall war, blieb die Rechtsbeschwerde erfolglos.
Der BGH betonte zudem, dass der wirkliche Wille des Erblassers, selbst wenn er anderslautend unterstellt wird, nur dann beachtet werden kann,
wenn er formgerecht im Testament zum Ausdruck gekommen ist.
Da im vorliegenden Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte im Testament zu finden waren, wurde der Erbschein zu Recht eingezogen.
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