Auslegung gemeinschaftliches Testament Schlusserbeneinsetzung

Dezember 10, 2017
OLG Düsseldorf I-3 Wx 91/16 Auslegung gemeinschaftliches Testament Schlusserbeneinsetzung

Auslegung gemeinschaftliches Testament Schlusserbeneinsetzung

OLG Düsseldorf I-3 Wx 91/16

RA und Notar Krau

In dem Fall OLG Düsseldorf I-3 Wx 91/16 ging es um die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, das die Eheleute im Jahr 1996 verfasst hatten.

In dem Testament hatten sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und für den Fall des „gleichzeitigen Versterbens“

oder der „Hilflosigkeit“ eine dritte Person (Frau E und ihren Ehemann F) als Erben benannt.

Der Erblasser vermerkte 2009 nach dem Tod seiner Ehefrau auf der Rückseite des Testaments die Adresse von zwei weiteren Personen,

den Beteiligten zu 1 und 2, die später als Erben fungieren sollten.

Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2014 beantragten diese beiden Beteiligten einen Erbschein, der sie zu je ½ als Erben ausweisen sollte.

Die Tochter des Erblassers aus erster Ehe, die Beteiligte zu 3, widersprach diesem Antrag und argumentierte,

dass sie Alleinerbin sei, da die Bedingungen des Testaments (gleichzeitiges Versterben oder Hilflosigkeit) nicht eingetreten seien.

Das Nachlassgericht wies zunächst den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 zurück, da der Erblasser weder hilflos noch handlungsunfähig gewesen sei.

Es sah keine klare Erbeinsetzung für die Beteiligten zu 1 und 2 im Testament.

Auslegung gemeinschaftliches Testament Schlusserbeneinsetzung

Im Beschwerdeverfahren entschied das OLG Düsseldorf anders.

Es stellte fest, dass das Testament auslegungsbedürftig sei, da der Fall eines „gleichzeitigen Versterbens“ nur selten eintrete.

Besondere Umstände (wie die Pflegeerwartung und die aktualisierte Anschrift der Beteiligten) deuteten darauf hin, dass die Beteiligten zu 1 und 2 unabhängig

vom Zeitpunkt des Versterbens der Eheleute als Schlusserben gemeint waren.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Kleve wurde aufgehoben, und der Antrag der Beteiligten zu 3 wurde abgelehnt.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Wille der Eheleute darin bestand, die Beteiligten zu 1 und 2 zu Erben einzusetzen,

auch wenn die in der Verfügung genannten Voraussetzungen (gleichzeitiges Versterben oder Hilflosigkeit) nicht erfüllt waren.

RA und Notar Krau

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