Auslegung gemeinschaftliches Testament Wechselbezüglichkeit
Brandenburgisches OLG 3 Wx 19/12
Kernaussage:
Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) entschied in diesem Fall, dass bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments im Zweifel
von einer Wechselbezüglichkeit der Verfügungen auszugehen ist, wenn sich die gegenseitige Unabhängigkeit der Verfügungen nicht ermitteln lässt.
Sachverhalt:
Ein Ehepaar errichtete ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten
und die Tochter des Ehemannes aus einer früheren Beziehung sowie die Schwester der Ehefrau als Schlusserben bestimmten.
Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Tochter einen Erbschein, der sie und die Schwester der Ehefrau als Erben zu je ½ ausweisen sollte.
Das Amtsgericht lehnte dies ab, da es die Verfügungen im Testament als wechselbezüglich ansah und die Verfügung des Ehemannes unwirksam war.
Rechtliche Würdigung:
Entscheidung:
Das OLG wies die Beschwerde der Tochter zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.
Da die Verfügung des Ehemannes unwirksam war und die Verfügungen als wechselbezüglich anzusehen waren, war auch die Verfügung der Ehefrau unwirksam.
Bedeutung des Urteils:
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Auslegung von gemeinschaftlichen Testamenten und die Anwendung der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB.
Es zeigt, dass im Zweifel von einer Wechselbezüglichkeit der Verfügungen auszugehen ist, wenn sich die gegenseitige Unabhängigkeit nicht ermitteln lässt.
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