Auslegung mehrerer gemeinschaftlicher Testamente

April 2, 2019

Auslegung mehrerer gemeinschaftlicher Testamente

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 13.6.1996 – 1Z BR 132/95

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13. Juni 1996 (Az. 1Z BR 132/95) befasst sich mit der

Auslegung mehrerer gemeinschaftlicher Testamente, die von einem kinderlosen Ehepaar errichtet wurden.

Die Erblasserin hatte mit ihrem Ehemann mehrere Testamente verfasst, in denen sie über das von der Ehefrau eingebrachte Haus und das während der Ehe erworbene Vermögen verfügten.

Das Gericht stellt fest, dass mehrere zu unterschiedlichen Zeiten errichtete Testamente zusammen die Erklärung

des Erblasserwillens darstellen, sofern sie sich ergänzen und nicht widersprechen.

Ein zentraler Punkt des Beschlusses ist die Frage, ob und wie die Erben des Vermögens bestimmt werden,

was nur durch die Auslegung aller Testamente im Zusammenhang entschieden werden kann.

Ein wichtiger Aspekt des Beschlusses ist die Frage der Geschäftswertfestsetzung, insbesondere wenn mehrere Beteiligte

gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts im Erbscheinsverfahren Beschwerde einlegen.

Wenn die Beschwerden unterschiedliche Ziele verfolgen, muss für jedes Rechtsmittel ein eigener Geschäftswert festgesetzt werden.

Auslegung mehrerer gemeinschaftlicher Testamente

Das Landgericht Bamberg hatte ursprünglich entschieden, dass die Beteiligten zu 5, 6 und 7 aufgrund eines Testaments aus dem Jahr 1970 zu je einem Drittel Erben sein sollten.

Diese Entscheidung wurde vom Bayerischen Obersten Landesgericht teilweise aufgehoben, da die Erbeinsetzung durch das Testament

von 1970 nicht durch das spätere Testament von 1977 widerrufen wurde.

Allerdings wurde das Testament von 1992, in dem andere Erben genannt wurden, teilweise für unwirksam erklärt,

da es die Rechte der im gemeinschaftlichen Testament festgelegten Erben beeinträchtigte.

Das Gericht entschied, dass die Festlegung der Erbfolge aus dem Testament von 1977 bindend sei und daher nicht durch spätere Testamente geändert werden könne,

außer in Bezug auf ein Vermächtnis zugunsten einer Pflegeperson, das im Testament von 1992 wirksam angeordnet wurde.

Zusammenfassend stellt der Beschluss klar, dass bei mehreren Testieren die Auslegung und der Wille des Erblassers entscheidend sind,

wobei alle Verfügungen im Gesamtzusammenhang zu betrachten sind, und dass unterschiedliche Rechtsmittel gesondert bewertet werden müssen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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