Auslegung einer Nacherbeneinsetzung ungeborener ehelicher Kinder in einem notariellen Testament
OLG Zweibrücken 3 W 28/97
Kernaussage:
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken vom 17. Juli 1997 behandelt die Auslegung einer Nacherbeneinsetzung ungeborener ehelicher Kinder in einem notariellen Testament.
Das Gericht entschied, dass bei der Bezeichnung „eheliche Kinder“ auch zukünftig geborene Kinder des Vorerben als Nacherben berücksichtigt werden müssen,
solange nicht feststeht, dass keine weiteren Kinder mehr geboren werden können.
Sachverhalt:
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament ihren Sohn als Vorerben und dessen Tochter als Nacherbin eingesetzt.
Sollte der Sohn weitere eheliche Kinder haben, sollten diese ebenfalls Nacherben sein.
Der Sohn, der neben seiner Tochter keine weiteren Kinder hatte, beantragte nach der Sterilisation einen Erbschein,
der ihn als alleinigen Vorerben und seine Tochter als alleinige Nacherbin auswies.
Rechtliche Würdigung:
Das OLG Zweibrücken wies die weitere Beschwerde des Sohnes zurück und bestätigte die Ablehnung des Erbscheinsantrags durch die Vorinstanzen.
1. Auslegung des Testaments:
Das OLG bestätigte die Auslegung des Testaments durch das Landgericht, wonach als Nacherben nicht
nur die im Todeszeitpunkt der Erblasserin vorhandene Tochter, sondern auch zukünftig geborene eheliche Kinder des Sohnes berufen sein sollten.
2. Auslegungsbedürftigkeit:
Das Testament war auslegungsbedürftig, da es keinen ausdrücklichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Kreises der Nacherben enthielt.
3. Wortlaut des Testaments:
Der Wortlaut des Testaments („eheliche Kinder“) umfasste auch zukünftig geborene Kinder.
4. Gesetzliche Zulässigkeit:
Die Einsetzung noch nicht erzeugter Personen als Nacherben ist gesetzlich zulässig (§ 2101 Abs. 1 BGB).
5. Sterilisation des Vorerben:
Die Sterilisation des Sohnes änderte nichts an der Erbfolge.
Solange nicht feststand, dass keine weiteren Kinder mehr geboren werden können, bestand ein Schwebezustand hinsichtlich der Nacherbfolge.
6. Möglichkeit der Zeugungsfähigkeit:
Das Landgericht hatte aufgrund einer ärztlichen Stellungnahme festgestellt, dass die Sterilisation in den ersten Jahren nach dem Eingriff rückgängig gemacht werden kann.
Daher konnte die Geburt weiterer Nacherben nicht ausgeschlossen werden.
7. Anfechtung des Testaments:
Die vom Sohn erklärte Anfechtung des Testaments betraf nur die Beschränkung seiner Verfügungsbefugnis über ein Grundstück und änderte nichts an der Nacherbfolge.
Fazit:
Das OLG Zweibrücken-Urteil vom 17. Juli 1997 verdeutlicht, dass bei der Auslegung von Testamenten der Wortlaut und der mutmaßliche Wille des Erblassers zu berücksichtigen sind.
Werden in einem Testament als Nacherben „eheliche Kinder“ eingesetzt, so umfasst dies auch zukünftig geborene Kinder,
solange nicht feststeht, dass keine weiteren Kinder mehr geboren werden können.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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