Auslegung notarielles Testament Schlusserbenbestimmung

Januar 26, 2019

Auslegung notarielles Testament Schlusserbenbestimmung

OLG Frankfurt/Main 20 W 432/00

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2001 befasst sich mit der Auslegung eines notariellen Testaments

und der Frage, ob eine Schlusserbenbestimmung enthalten ist.

Der Erblasser hatte gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau im Jahr 1979 ein notarielles Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten.

In diesem Testament wurde jedoch festgelegt, dass ein Kind, das seinen Pflichtteil nach dem Tod des zuerst Versterbenden verlangt,

nach dem Tod des zuletzt Versterbenden ebenfalls nur den Pflichtteil erhalten solle.

Weitere Regelungen trafen sie nicht ausdrücklich.

Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau heiratete der Erblasser erneut und errichtete mit seiner zweiten Ehefrau ein neues gemeinschaftliches Testament,

in dem diese als Vorerbin zur Hälfte eingesetzt wurde und die beiden Kinder aus erster Ehe als Nacherben.

Die zweite Ehefrau erhielt einen lebenslangen Nießbrauch an den Erbteilen der Kinder. In späteren Verfahren kam es zu Streitigkeiten über die Auslegung des ersten Testaments.

Es wurde argumentiert, dass die Kinder in dem Testament von 1979 nicht als Erben erwähnt wurden und daher keine Schlusserbeneinsetzung vorliege.

Auslegung notarielles Testament Schlusserbenbestimmung

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Beschwerde der zweiten Ehefrau zurück und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Es stellte fest, dass eine Schlusserbeneinsetzung der Kinder durch Auslegung des Testaments festgestellt werden könne, auch wenn diese nicht ausdrücklich formuliert war.

Die Tatsache, dass das Testament Sanktionen gegen die Kinder für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils vorsah, deutet darauf hin,

dass die Eheleute beabsichtigten, die Kinder als Schlusserben einzusetzen.

Das Gericht betonte, dass auch bei notariellen Testamenten eine Auslegung möglich sei und dass die Testamente der Eltern darauf abzielten,

das Vermögen letztlich den Kindern zukommen zu lassen, falls diese sich an die Bedingungen hielten.

Der Beschluss verdeutlicht, dass die Testamentsauslegung eine wichtige Rolle spielt, wenn es darum geht, den mutmaßlichen Willen der Erblasser zu ermitteln,

selbst wenn bestimmte Regelungen nicht ausdrücklich im Testament enthalten sind.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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