Auslegung Schlusserbeneinsetzung Ersatzerbfolge

Juli 19, 2017

Auslegung der Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament hinsichtlich der Ersatzerbfolge

OLG München 31 Wx 156/15, Beschluss v. 25.07.2016,

Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 05.03.2015 – 60 VI 1121/14

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten in einem gemeinschaftlichen Testament zwei Personen als Schlusserben eingesetzt: den Vater der Beteiligten zu 1 und 2 (einen Neffen der Erblasserin)

und die Mutter der Beteiligten zu 3 und 4 (ein Pflegekind der Familie).

Beide Schlusserben verstarben vor der Erblasserin.

Es war streitig, ob die Kinder der Schlusserben als Ersatzerben anzusehen sind.

Auslegung Schlusserbeneinsetzung Ersatzerbfolge

Entscheidung des OLG München:

Das OLG München wies die Beschwerden der Kinder der Schlusserben zurück.

Die Kinder waren nicht als Ersatzerben anzusehen.

Die gesetzliche Erbfolge trat ein.

Begründung:

Das OLG München führte aus, dass die Auslegungsregel des § 2069 BGB nicht anwendbar ist, da die Schlusserben keine Abkömmlinge der Erblasserin waren.

Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift kam nicht in Betracht.

Zentrale Argumente des Gerichts:

Auslegung Schlusserbeneinsetzung Ersatzerbfolge

  • Keine Abkömmlinge: Die Schlusserben waren keine Abkömmlinge der Erblasserin, daher war § 2069 BGB nicht anwendbar.
  • Keine analoge Anwendung: Eine analoge Anwendung des § 2069 BGB war nicht möglich, da es an der dafür erforderlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehlte.
  • Ergänzende Testamentsauslegung: Eine ergänzende Testamentsauslegung war erforderlich, um den Willen der Erblasserin zu ermitteln.
  • Kein Wille zur Ersatzerbfolge: Aus dem Testament ergab sich nicht, dass die Erblasserin die Kinder der Schlusserben als Ersatzerben einsetzen wollte.
  • Persönliche Beziehungen: Die persönlichen Beziehungen der Erblasserin zu den Schlusserben sprachen dafür, dass sie diese persönlich und nicht als erste ihres Stammes bedenken wollte.
  • Keine Gleichmäßige Bedachtung: Die Erblasserin hatte die Verwandten der nächsten Generation nicht gleichmäßig bedacht, was gegen einen Willen zur Ersatzerbfolge sprach.
  • Äußerungen nach Testamentserrichtung: Äußerungen der Erblasserin nach der Errichtung des Testaments konnten nicht berücksichtigt werden, da sie eine Änderung des ursprünglichen Willens darstellten.
  • Gesetzliche Erbfolge: Da die Schlusserben vor der Erblasserin verstarben und kein anderer Wille erkennbar war, trat die gesetzliche Erbfolge ein.

Fazit:

Das OLG München hat entschieden, dass die Kinder der Schlusserben nicht als Ersatzerben anzusehen sind.

Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der analogen Anwendung des § 2069 BGB und die Bedeutung der ergänzenden Testamentsauslegung.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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