Auslegung schriftlich niedergelegte Erklärung als Testament

Juni 3, 2018

Auslegung schriftlich niedergelegte Erklärung als Testament

OLG Düsseldorf Beschluss 23.07.2014 – I-3 Wx 95/13

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23.07.2014 (I-3 Wx 95/13) ging es um die Frage, ob ein handschriftlicher Text des Erblassers als Testament im Sinne des § 2247 BGB zu werten sei.

Hintergrund war ein Erbschein, der auf gesetzlicher Erbfolge beruhte und die Beteiligte zu 2 sowie eine inzwischen verstorbene Frau M. als Miterbinnen zu je ½ Anteil auswies.

Die Beteiligte zu 1 beantragte die Einziehung dieses Erbscheins und die Erteilung eines neuen Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte.

Sie stützte sich dabei auf ein Schriftstück, das eine Kopie einer notariellen Urkunde war und einen handschriftlichen Text des Erblassers enthielt.

In diesem Text forderte der Erblasser unter anderem die Rückgabe von Sparbüchern und äußerte, dass die Beteiligte zu 1 sein Vermögen erben solle.

Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da es den handschriftlichen Text nicht als Testament ansah.

Die Beteiligte zu 1 legte dagegen Beschwerde ein, die jedoch ebenfalls erfolglos blieb.

Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

Auslegung schriftlich niedergelegte Erklärung als Testament

Es stellte fest, dass der handschriftliche Text nicht den notwendigen Testierwillen des Erblassers erkennen lasse.

Ein Testament setze voraus, dass der Erblasser mit dem ernstlichen Willen, eine letztwillige Verfügung zu treffen, handelte.

Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Text eher wie eine Mitteilung oder Aufforderung wirke und keinen rechtsverbindlichen Charakter trage.

Zudem fehlten formale Aspekte wie Ort und Datum, und der Erblasser war nicht rechtskundig, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass er bewusst ein Testament errichten wollte.

Der Senat folgte den allgemeinen rechtlichen Grundsätzen, dass bei Zweifeln an einem Testierwillen keine letztwillige Verfügung vorliege

und die Auslegung im Zweifel nicht zugunsten einer testamentarischen Verfügung erfolgen dürfe.

Da kein Testierwille nachweisbar war, blieb der Erbschein, der auf gesetzlicher Erbfolge beruhte, bestehen.

RA und Notar Krau

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