Auslegung teilweise widerrufener Testamente – BGH Urteil 11.3.1992 – IV ZR 31/91
Der Fall befasst sich mit der Auslegung von Testamenten, insbesondere solchen, die teilweise widerrufen wurden,
und der Frage, ob Testamentsvollstrecker eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen haben,
wenn sie nach sorgfältiger Prüfung eine vertretbare Auslegung der letztwilligen Verfügung vornehmen und darauf basierende Entscheidungen treffen.
Der Erblasser hatte in seinem notariellen Testament von 1969 bestimmte Anweisungen gegeben, darunter eine Auflage,
dem C-Verband Grundstücke für den Bau von Einrichtungen für bedürftige Menschen zur Verfügung zu stellen und hierfür bis zu 300.000 DM bereitzustellen.
Diese Bestimmung hob er jedoch im Jahr 1970 durch ein weiteres Testament auf.
Nach seinem Tod übertrugen die Testamentsvollstrecker, die später aus ihrem Amt entlassen wurden,
einen Betrag von 81.598,43 DM aus dem Nachlass, um Vorplanungskosten für das Projekt des C-Verbandes zu decken, das letztlich nicht verwirklicht wurde.
Daraufhin wurde eine Klage auf Erstattung dieser Summe erhoben.
Das Landgericht wies die Klage ab, während das Oberlandesgericht die Testamentsvollstrecker zur Zahlung verurteilte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung zurück.
Der BGH stellte fest, dass die Testamente nicht eindeutig sind und eine Auslegung zugunsten der Testamentsvollstrecker möglich sei.
Die ursprünglich im Testament von 1969 vorgesehene spezifische Regelung für Zuschüsse zum Bau des Heims wurde durch das Testament von 1970 aufgehoben.
Dies lässt Raum für die Interpretation, dass der Erblasser durch den Widerruf einer spezifischen Zusage eine generelle Möglichkeit zur Unterstützung des Bauprojekts durch die Testamentsvollstrecker offenlassen wollte.
Die Entscheidung des BGH betonte, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung der Testamentsvollstrecker nicht vorliegt, wenn sie nach sorgfältiger Abwägung aller relevanten Umstände zu einer vertretbaren Auslegung der Testamente gelangen.
Entscheidend ist, dass die Testamentsvollstrecker nach bestem Wissen und Gewissen handelten, auch wenn ihre Auslegung später als unzutreffend angesehen wird.
Somit bleibt der Fall im Ergebnis offen, ob ein Verschulden der Testamentsvollstrecker vorliegt oder nicht, da dies von der letztlich vorzunehmenden Auslegung des Testaments durch das Berufungsgericht abhängt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.