
Auslegung teilweise widerrufener Testamente
BGH IV ZR 31/91
Urteil 11.3.1992
Der Fall befasst sich mit der Auslegung von Testamenten, insbesondere solchen, die teilweise widerrufen wurden,
und der Frage, ob Testamentsvollstrecker eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen haben,
wenn sie nach sorgfältiger Prüfung eine vertretbare Auslegung der letztwilligen Verfügung vornehmen und darauf basierende Entscheidungen treffen.
Der Erblasser hatte in seinem notariellen Testament von 1969 bestimmte Anweisungen gegeben, darunter eine Auflage,
dem C-Verband Grundstücke für den Bau von Einrichtungen für bedürftige Menschen zur Verfügung zu stellen und hierfür bis zu 300.000 DM bereitzustellen.
Diese Bestimmung hob er jedoch im Jahr 1970 durch ein weiteres Testament auf.
Nach seinem Tod übertrugen die Testamentsvollstrecker, die später aus ihrem Amt entlassen wurden,
einen Betrag von 81.598,43 DM aus dem Nachlass, um Vorplanungskosten für das Projekt des C-Verbandes zu decken, das letztlich nicht verwirklicht wurde.
Daraufhin wurde eine Klage auf Erstattung dieser Summe erhoben.
Das Landgericht wies die Klage ab, während das Oberlandesgericht die Testamentsvollstrecker zur Zahlung verurteilte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung zurück.
Der BGH stellte fest, dass die Testamente nicht eindeutig sind und eine Auslegung zugunsten der Testamentsvollstrecker möglich sei.
Die ursprünglich im Testament von 1969 vorgesehene spezifische Regelung für Zuschüsse zum Bau des Heims wurde durch das Testament von 1970 aufgehoben.
Dies lässt Raum für die Interpretation, dass der Erblasser durch den Widerruf einer spezifischen Zusage
eine generelle Möglichkeit zur Unterstützung des Bauprojekts durch die Testamentsvollstrecker offenlassen wollte.
Die Entscheidung des BGH betonte, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung der Testamentsvollstrecker nicht vorliegt,
wenn sie nach sorgfältiger Abwägung aller relevanten Umstände zu einer vertretbaren Auslegung der Testamente gelangen.
Entscheidend ist, dass die Testamentsvollstrecker nach bestem Wissen und Gewissen handelten, auch wenn ihre Auslegung später als unzutreffend angesehen wird.
Somit bleibt der Fall im Ergebnis offen, ob ein Verschulden der Testamentsvollstrecker vorliegt oder nicht,
da dies von der letztlich vorzunehmenden Auslegung des Testaments durch das Berufungsgericht abhängt.
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