Auslegung teilweise widerrufener Testamente

April 19, 2020

Auslegung teilweise widerrufener Testamente

BGH IV ZR 31/91

Urteil 11.3.1992

RA und Notar Krau

Der Fall befasst sich mit der Auslegung von Testamenten, insbesondere solchen, die teilweise widerrufen wurden,

und der Frage, ob Testamentsvollstrecker eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen haben,

wenn sie nach sorgfältiger Prüfung eine vertretbare Auslegung der letztwilligen Verfügung vornehmen und darauf basierende Entscheidungen treffen.

Der Erblasser hatte in seinem notariellen Testament von 1969 bestimmte Anweisungen gegeben, darunter eine Auflage,

dem C-Verband Grundstücke für den Bau von Einrichtungen für bedürftige Menschen zur Verfügung zu stellen und hierfür bis zu 300.000 DM bereitzustellen.

Auslegung teilweise widerrufener Testamente

Diese Bestimmung hob er jedoch im Jahr 1970 durch ein weiteres Testament auf.

Nach seinem Tod übertrugen die Testamentsvollstrecker, die später aus ihrem Amt entlassen wurden,

einen Betrag von 81.598,43 DM aus dem Nachlass, um Vorplanungskosten für das Projekt des C-Verbandes zu decken, das letztlich nicht verwirklicht wurde.

Daraufhin wurde eine Klage auf Erstattung dieser Summe erhoben.

Das Landgericht wies die Klage ab, während das Oberlandesgericht die Testamentsvollstrecker zur Zahlung verurteilte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung zurück.

Der BGH stellte fest, dass die Testamente nicht eindeutig sind und eine Auslegung zugunsten der Testamentsvollstrecker möglich sei.

Auslegung teilweise widerrufener Testamente

Die ursprünglich im Testament von 1969 vorgesehene spezifische Regelung für Zuschüsse zum Bau des Heims wurde durch das Testament von 1970 aufgehoben.

Dies lässt Raum für die Interpretation, dass der Erblasser durch den Widerruf einer spezifischen Zusage

eine generelle Möglichkeit zur Unterstützung des Bauprojekts durch die Testamentsvollstrecker offenlassen wollte.

Die Entscheidung des BGH betonte, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung der Testamentsvollstrecker nicht vorliegt,

wenn sie nach sorgfältiger Abwägung aller relevanten Umstände zu einer vertretbaren Auslegung der Testamente gelangen.

Entscheidend ist, dass die Testamentsvollstrecker nach bestem Wissen und Gewissen handelten, auch wenn ihre Auslegung später als unzutreffend angesehen wird.

Somit bleibt der Fall im Ergebnis offen, ob ein Verschulden der Testamentsvollstrecker vorliegt oder nicht,

da dies von der letztlich vorzunehmenden Auslegung des Testaments durch das Berufungsgericht abhängt.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge