Auslegung Testament – Abgrenzung Erbeinsetzung und Vermächtnis

Mai 11, 2020

Auslegung Testament – Abgrenzung Erbeinsetzung und Vermächtnis

OLG Köln Beschluss 24.1.1992 – 2 Wx 38/91

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 24. Januar 1992 befasst sich mit der Auslegung eines Testaments und der Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis.

Der Fall dreht sich um die Frage, ob bestimmte testamentarische Zuwendungen als Erbeinsetzung oder als Vermächtnis zu verstehen sind.

Im Wesentlichen geht es darum, ob die im Testament genannten Personen als Erben oder lediglich als Vermächtnisnehmer zu betrachten sind.

Ausgangssituation

Herr O S, der am 6. Oktober 1990 verstarb, hinterließ drei fast identische handschriftliche Testamente.

In diesen Testamenten setzte er seine vier Enkelinnen und zwei weitere Personen, Frau H W und Kaplan A C, als „Erben“ ein.

Er vermachte spezielle Gegenstände an Frau H W und Kaplan A C, während der Rest seines Vermögens an seine Enkelinnen gehen sollte.

Es entstand ein Streit darüber, ob Frau H W und Kaplan A C als Erben oder lediglich als Vermächtnisnehmer betrachtet werden sollten.

Auslegung Testament – Abgrenzung Erbeinsetzung und Vermächtnis

Kernfrage der Auslegung

Das zentrale Thema des Beschlusses ist die Unterscheidung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis.

Nach deutschem Recht ist der Begriff „Erbe“ in einem Testament nicht allein ausschlaggebend.

Vielmehr muss der tatsächliche Wille des Erblassers untersucht werden, der sich aus dem gesamten Inhalt des Testaments ergibt.

Häufig unterscheiden Laien nicht korrekt zwischen „erben“ und „vermachen“, weshalb die rechtliche Auslegung des Begriffs entscheidend ist.

Juristische Grundlagen

Nach § 2087 Abs. 2 BGB wird die testamentarische Zuwendung bestimmter Einzelgegenstände im Zweifel als Vermächtnis und nicht als Erbeinsetzung angesehen.

Dies gilt jedoch nicht, wenn der Wille des Erblassers klar erkennen lässt, dass er den Bedachten sein gesamtes Vermögen oder einen Bruchteil davon übertragen will.

In solchen Fällen liegt eher eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis vor.

Auslegung Testament – Abgrenzung Erbeinsetzung und Vermächtnis

Entscheidung des Amtsgerichts und Landgerichts

Das Amtsgericht Gummersbach hatte angekündigt, einen Erbschein zu erlassen, der alle Beteiligten als Erben zu je 1/6 ausweist.

Es berief sich dabei auf den klaren Wortlaut der Testamente.

Das Landgericht Köln hingegen hob diese Entscheidung auf und vertrat die Auffassung, dass die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB anzuwenden sei, weil den Beteiligten zu 5 und 6 nur bestimmte Gegenstände zugewendet worden seien.

Es ging davon aus, dass der Erblasser den Unterschied zwischen Erben und Vermächtnisnehmern nicht kannte.

Weitere Beschwerde und Entscheidung des OLG

Die Beteiligte zu 6 legte gegen die Entscheidung des Landgerichts Beschwerde ein und argumentierte, dass der Erblasser mit den Testamenten die allgemeine Erbfolge bestimmt und Frau H W und Kaplan A C Vorausvermächtnisse zugewandt habe.

Sie führte an, dass der Erblasser Dritten gegenüber geäußert habe, dass sie sein Bankguthaben erhalten solle.

Das OLG Köln hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Es argumentierte, dass das Landgericht die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB fehlerhaft angewendet habe, ohne den Willen des Erblassers vollständig zu erforschen.

Entscheidend sei das Wertverhältnis der zugewandten Einzelgegenstände im Vergleich zum restlichen Nachlass.

Vermächtnis Anspruch gegen gesetzlichen Miterben nach Ausschlagung Erbschaft durch den gewillkürten Erben

Diese Bewertung sei wichtig, um zu bestimmen, ob eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis vorliege.

Schlussfolgerung

Das OLG Köln entschied, dass das Landgericht die Wertverhältnisse zwischen den zugewandten Gegenständen und dem restlichen Nachlass feststellen müsse, um den tatsächlichen Willen des Erblassers zu ermitteln.

Es wies darauf hin, dass die Vorstellungen des Erblassers über die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Testamentserrichtung entscheidend seien.

Das Landgericht wurde beauftragt, diese Ermittlungen nachzuholen und die Angelegenheit neu zu bewerten.

RA und Notar Krau

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