Auslegung Testament – Abgrenzung Erbeinsetzung und Vermächtnis
OLG Köln Beschluss 24.1.1992 – 2 Wx 38/91
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 24. Januar 1992 befasst sich mit der Auslegung eines Testaments und der Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis.
Der Fall dreht sich um die Frage, ob bestimmte testamentarische Zuwendungen als Erbeinsetzung oder als Vermächtnis zu verstehen sind.
Im Wesentlichen geht es darum, ob die im Testament genannten Personen als Erben oder lediglich als Vermächtnisnehmer zu betrachten sind.
Herr O S, der am 6. Oktober 1990 verstarb, hinterließ drei fast identische handschriftliche Testamente.
In diesen Testamenten setzte er seine vier Enkelinnen und zwei weitere Personen, Frau H W und Kaplan A C, als „Erben“ ein.
Er vermachte spezielle Gegenstände an Frau H W und Kaplan A C, während der Rest seines Vermögens an seine Enkelinnen gehen sollte.
Es entstand ein Streit darüber, ob Frau H W und Kaplan A C als Erben oder lediglich als Vermächtnisnehmer betrachtet werden sollten.
Das zentrale Thema des Beschlusses ist die Unterscheidung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis.
Nach deutschem Recht ist der Begriff „Erbe“ in einem Testament nicht allein ausschlaggebend.
Vielmehr muss der tatsächliche Wille des Erblassers untersucht werden, der sich aus dem gesamten Inhalt des Testaments ergibt.
Häufig unterscheiden Laien nicht korrekt zwischen „erben“ und „vermachen“, weshalb die rechtliche Auslegung des Begriffs entscheidend ist.
Nach § 2087 Abs. 2 BGB wird die testamentarische Zuwendung bestimmter Einzelgegenstände im Zweifel als Vermächtnis und nicht als Erbeinsetzung angesehen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Wille des Erblassers klar erkennen lässt, dass er den Bedachten sein gesamtes Vermögen oder einen Bruchteil davon übertragen will.
In solchen Fällen liegt eher eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis vor.
Das Amtsgericht Gummersbach hatte angekündigt, einen Erbschein zu erlassen, der alle Beteiligten als Erben zu je 1/6 ausweist.
Es berief sich dabei auf den klaren Wortlaut der Testamente.
Das Landgericht Köln hingegen hob diese Entscheidung auf und vertrat die Auffassung, dass die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB anzuwenden sei, weil den Beteiligten zu 5 und 6 nur bestimmte Gegenstände zugewendet worden seien.
Es ging davon aus, dass der Erblasser den Unterschied zwischen Erben und Vermächtnisnehmern nicht kannte.
Die Beteiligte zu 6 legte gegen die Entscheidung des Landgerichts Beschwerde ein und argumentierte, dass der Erblasser mit den Testamenten die allgemeine Erbfolge bestimmt und Frau H W und Kaplan A C Vorausvermächtnisse zugewandt habe.
Sie führte an, dass der Erblasser Dritten gegenüber geäußert habe, dass sie sein Bankguthaben erhalten solle.
Das OLG Köln hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Es argumentierte, dass das Landgericht die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB fehlerhaft angewendet habe, ohne den Willen des Erblassers vollständig zu erforschen.
Entscheidend sei das Wertverhältnis der zugewandten Einzelgegenstände im Vergleich zum restlichen Nachlass.
Diese Bewertung sei wichtig, um zu bestimmen, ob eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis vorliege.
Das OLG Köln entschied, dass das Landgericht die Wertverhältnisse zwischen den zugewandten Gegenständen und dem restlichen Nachlass feststellen müsse, um den tatsächlichen Willen des Erblassers zu ermitteln.
Es wies darauf hin, dass die Vorstellungen des Erblassers über die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Testamentserrichtung entscheidend seien.
Das Landgericht wurde beauftragt, diese Ermittlungen nachzuholen und die Angelegenheit neu zu bewerten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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