Auslegung Testament Bestimmung Ersatzerben

August 30, 2017

Auslegung Testament Bestimmung Ersatzerben

OLG München 31 Wx 73/08

Auslegung der Formulierung „Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen“

RA und Notar Krau

Die Erblasserin hatte in einem notariellen Testament ihre Tochter als Alleinerbin eingesetzt und hinzugefügt:

„Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen“.

Nach dem Tod der Erblasserin schlug die Tochter die Erbschaft aus.

Es entstand Streit darüber, ob die Enkelkinder der Erblasserin als Ersatzerben gemäß Paragraf 2069 BGB an die Stelle ihrer Mutter treten

oder ob die Geschwister der Erblasserin aufgrund gesetzlicher Erbfolge erben.

Kernaussage des Beschlusses:

Auslegung Testament Bestimmung Ersatzerben

  • Auslegung des Testaments: Die Formulierung „Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen“ schließt die Anwendung des Paragraf 2069 BGB nicht aus. Das Testament ist auslegungsbedürftig.

Begründung:

  • Wortlaut nicht eindeutig: Der Wortlaut der Formulierung ist nicht eindeutig. Er lässt verschiedene Auslegungen zu.
  • Individuelle Auslegung erforderlich: Es ist eine individuelle Auslegung des Testaments erforderlich, um den Willen der Erblasserin zu ermitteln.
  • Angaben des Notars: Die Angaben des beurkundenden Notars können bei der Auslegung berücksichtigt werden.
  • Gesamtzusammenhang des Testaments: Der Gesamtzusammenhang des Testaments spricht gegen einen Ausschluss der Erbfolge nach Stämmen.

Fazit:

Das OLG München hat entschieden, dass die Formulierung „Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen“ nicht automatisch die Anwendung des Paragraf 2069 BGB ausschließt.

Es ist eine individuelle Auslegung des Testaments erforderlich, um den Willen der Erblasserin zu ermitteln.

Im vorliegenden Fall sprach der Gesamtzusammenhang des Testaments und die Aussage des Notars dafür, dass die Erblasserin die Erbfolge nach Stämmen nicht ausschließen wollte.

Auslegung Testament Bestimmung Ersatzerben

Ergänzende Hinweise:

  • Der Beschluss befasst sich mit der Auslegung von Testamenten, insbesondere mit der Frage, wie die Formulierung „Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen“ zu verstehen ist.
  • Er zeigt die Bedeutung der individuellen Auslegung des Testaments und der Berücksichtigung der Angaben des Notars.
  • Der Beschluss ist relevant für alle Fälle, in denen sich die Frage stellt, ob der Erblasser die Anwendung des Paragraf 2069 BGB ausschließen wollte.
RA und Notar Krau

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