Auslegung Testament Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen

August 13, 2017
Auslegung gemeinschaftliches Testament Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen
OLG Hamm I-15 W 134/12

Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mit einer Schlusserbeneinsetzung

von Stiefkindern und einer Pflichtteilsstrafklausel und zur Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen.

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Beschluss vom 27.11.2012

über die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mit Schlusserbeneinsetzung und Pflichtteilsstrafklausel entschieden.

Der Fall:

Auslegung Testament Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen

Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten

und die Kinder des Ehemannes aus erster Ehe als Schlusserben einsetzten.

Das Testament enthielt eine Pflichtteilsstrafklausel, wonach ein Schlusserbe,

der seinen Pflichtteil gegenüber dem erstversterbenden Ehegatten geltend machte, von der Erbschaft ausgeschlossen sein sollte.

Nach dem Tod des Ehemannes machte eines der Kinder seinen Pflichtteil geltend und wurde enterbt.

Die überlebende Ehefrau errichtete später ein neues Testament, in dem sie ihre Tochter als Erbin einsetzte.

Streitig war nun, ob die Tochter der Erblasserin aufgrund des neuen Testaments Alleinerbin geworden ist

oder ob die Schlusserbeneinsetzung aus dem gemeinschaftlichen Testament weiterhin bindend war.

Auslegung Testament Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen

Die Entscheidung des OLG:

Das OLG entschied, dass die Schlusserbeneinsetzung aus dem gemeinschaftlichen Testament bindend war und die Tochter der Erblasserin nicht Alleinerbin geworden ist.

Wesentliche Punkte der Begründung:

  • Anwachsung: Der Erbteil des enterbten Kindes wuchs dem anderen Schlusserben an. Dies entspricht dem mutmaßlichen Willen der Testierenden, da sie die Kinder des Ehemannes gegenüber den eigenen Verwandten bevorzugt hatten.
  • Bindungswirkung: Die Schlusserbeneinsetzung war wechselbezüglich zur Erbeinsetzung der Ehefrau und damit für diese bindend. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung und dem Umstand, dass der Ehemann seine Frau dazu bewegen konnte, seine Kinder als Schlusserben einzusetzen.
  • Pflichtteilsstrafklausel: Die Bindungswirkung erfasst auch die Pflichtteilsstrafklausel und ihre Rechtsfolgen.
  • Keine bedingte Freistellung: Das OLG sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau im Falle der Enterbung eines Kindes von der Bindungswirkung befreit sein sollte. Auch wenn eine solche Regelung bei Stiefkindern denkbar wäre, müssen hierfür konkrete Anhaltspunkte im Testament vorliegen.

Folgen des Urteils:

Das Urteil verdeutlicht die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament.

Auch wenn ein Schlusserbe durch eine Pflichtteilsstrafklausel enterbt wird, bleibt der überlebende Ehegatte grundsätzlich an die Schlusserbeneinsetzung gebunden.

Wichtige Punkte:

  • Das OLG Hamm stellt klar, dass die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments auch die Rechtsfolgen einer Pflichtteilsstrafklausel umfasst.
  • Die Entscheidung betont die Bedeutung des mutmaßlichen Willens der Testierenden bei der Auslegung von Testamenten.
  • Das Urteil zeigt, dass es wichtig ist, die Bindungswirkung von gemeinschaftlichen Testamenten bei der Nachlassplanung zu berücksichtigen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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