Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mit einer Schlusserbeneinsetzung
von Stiefkindern und einer Pflichtteilsstrafklausel und zur Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Beschluss vom 27.11.2012
über die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mit Schlusserbeneinsetzung und Pflichtteilsstrafklausel entschieden.
Der Fall:
Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten
und die Kinder des Ehemannes aus erster Ehe als Schlusserben einsetzten.
Das Testament enthielt eine Pflichtteilsstrafklausel, wonach ein Schlusserbe,
der seinen Pflichtteil gegenüber dem erstversterbenden Ehegatten geltend machte, von der Erbschaft ausgeschlossen sein sollte.
Nach dem Tod des Ehemannes machte eines der Kinder seinen Pflichtteil geltend und wurde enterbt.
Die überlebende Ehefrau errichtete später ein neues Testament, in dem sie ihre Tochter als Erbin einsetzte.
Streitig war nun, ob die Tochter der Erblasserin aufgrund des neuen Testaments Alleinerbin geworden ist
oder ob die Schlusserbeneinsetzung aus dem gemeinschaftlichen Testament weiterhin bindend war.
Die Entscheidung des OLG:
Das OLG entschied, dass die Schlusserbeneinsetzung aus dem gemeinschaftlichen Testament bindend war und die Tochter der Erblasserin nicht Alleinerbin geworden ist.
Wesentliche Punkte der Begründung:
Folgen des Urteils:
Das Urteil verdeutlicht die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament.
Auch wenn ein Schlusserbe durch eine Pflichtteilsstrafklausel enterbt wird, bleibt der überlebende Ehegatte grundsätzlich an die Schlusserbeneinsetzung gebunden.
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