Auslegung Testament Eingehung Lebensgemeinschaft Wiederverheiratung 

August 10, 2017
Auslegung Testament Eingehung Lebensgemeinschaft Wiederverheiratung
OLG Düsseldorf 3 Wx 76/13

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Eingehung einer Lebensgemeinschaft, „wenn der Überlebende von uns wieder heiratet“

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) hat in seinem Beschluss vom 14.05.2013 entschieden,

dass die Bestimmung in einem gemeinschaftlichen Testament, wonach die Wechselbezüglichkeit

der Verfügungen im Falle der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten entfällt,

nicht dahingehend auszulegen ist, dass dies auch für den Fall des Eingehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt.

Im vorliegenden Fall hatten die Erblasser in ihrem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 1976 sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und ihren Sohn als Schlusserben bestimmt.

Weiter heißt es in dem Testament:

„Auch wenn der Überlebende von uns wieder heiratet, sollen seine Verfügungen bestehen bleiben und

nur die Wechselbezüglichkeit zu den Verfügungen des Erstversterbenden aufgehoben werden.“

Nach dem Tod seiner Ehefrau hatte der Erblasser eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet

und ein Testament errichtet, in dem er seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin einsetzte.

Der Sohn des Erblassers beantragte daraufhin die Einziehung des Erbscheins, der der Lebensgefährtin ausgestellt worden war.

Das OLG Düsseldorf gab dem Sohn Recht und entschied, dass der Erbschein zu Recht eingezogen worden sei.

Auslegung Testament Eingehung Lebensgemeinschaft Wiederverheiratung

Die Erbfolge richte sich nach dem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 1976, das nach dem Tod der Ehefrau hinsichtlich der wechselbezüglichen Verfügungen bindend geworden sei.

Zu den wechselbezüglichen Verfügungen zähle auch die Einsetzung des Sohnes als Schlusserben.

Entgegen der Auffassung der Lebensgefährtin könne das Testament nicht dahingehend ausgelegt werden,

dass die Wechselbezüglichkeit auch im Falle des Eingehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entfallen solle.

Es sei bereits zweifelhaft, ob insoweit überhaupt eine Lücke vorliege.

Jedenfalls könne nicht angenommen werden, dass es dem Willen der Erblasser entsprochen hätte,

den überlebenden Ehegatten im Falle des Eingehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von den Bindungen aus den wechselseitigen Verfügungen zu befreien.

Zusammenfassend lässt sich der Beschluss des OLG Düsseldorf wie folgt darstellen:

  • Die Bestimmung in einem gemeinschaftlichen Testament, wonach die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen im Falle der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten entfällt, ist nicht dahingehend auszulegen, dass dies auch für den Fall des Eingehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt.
  • Es ist bereits zweifelhaft, ob insoweit überhaupt eine Lücke vorliegt.
  • Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass es dem Willen der Erblasser entsprochen hätte, den überlebenden Ehegatten im Falle des Eingehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von den Bindungen aus den wechselseitigen Verfügungen zu befreien.

Der Beschluss des OLG Düsseldorf ist für die Praxis relevant, da er die Grenzen der Auslegung von Testamenten aufzeigt.

Er verdeutlicht, dass die Gerichte nicht berechtigt sind, den Willen der Erblasser zu ergänzen, wenn dieser eindeutig ist.

Zusätzliche Hinweise:

  • Der Beschluss des OLG Düsseldorf steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
  • Im Zweifelsfall sollten Erblasser anwaltlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass ihr Testament ihren Willen eindeutig zum Ausdruck bringt.

Auslegung Testament Eingehung Lebensgemeinschaft Wiederverheiratung

Wichtige Punkte des Beschlusses:

  • Die Auslegung von Testamenten muss sich am Willen der Erblasser orientieren.
  • Der Wille der Erblasser ist aus dem Testament selbst zu ermitteln.
  • Lücken im Testament dürfen nur in Ausnahmefällen geschlossen werden.

Praktische Auswirkungen des Beschlusses:

  • Erblasser sollten ihren Willen in ihrem Testament eindeutig zum Ausdruck bringen.
  • Notare sollten Erblasser bei der Abfassung ihres Testaments sorgfältig beraten.
  • Gerichte sollten Testamente restriktiv auslegen und den Willen der Erblasser nicht ergänzen.
RA und Notar Krau

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