Auslegung Testament gegenständlich beschränkte Nacherbschaft

Juni 14, 2018

Auslegung Testament gegenständlich beschränkte Nacherbschaft

OLG Hamm Beschluss 11.05.2015 – 15 W 138/15

(AG Iserlohn, Beschl. v. 05.03.2015 – 8 VI 675/14)

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm befasste sich in seinem Beschluss vom 11. Mai 2015 mit der Auslegung eines Testaments und der Frage der gegenständlich beschränkten Nacherbschaft.

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin ein Testament verfasst, in dem sie ihre Tochter I1 und deren Ehemann G als Erben ihres Hauses,

Grundstücks und gesamten Privatvermögens einsetzte.

Gleichzeitig bestimmte sie, dass ihr Neffe U nach dem Tod des Letztversterbenden der beiden Vorgenannten alleiniger Erbe des Hauses und Grundstückes sein solle.

Nach dem Tod der Erblasserin stellte G, der Schwiegersohn, einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins.

Das Amtsgericht Iserlohn erteilte jedoch einen Erbschein, der G als Alleinerben auswies, während hinsichtlich des Grundstücks eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet wurde.

G legte daraufhin Beschwerde ein, da er der Auffassung war, dass sowohl er als auch seine inzwischen verstorbene Ehefrau I1 zu gleichen Teilen erben sollten.

Das OLG Hamm entschied, dass die Beschwerde begründet sei, da das Nachlassgericht einen Erbschein erteilt hatte, der vom Antrag des Beteiligten abwich.

Ein Erbschein darf nur nach dem ausdrücklichen Antrag des Beteiligten erteilt werden, andernfalls muss das Gericht dem Antragsteller die Möglichkeit zur Anpassung des Antrags geben.

Das OLG ordnete daher die Einziehung des erteilten Erbscheins an.

Auslegung Testament gegenständlich beschränkte Nacherbschaft

Im Hinblick auf die Auslegung des Testaments stellte das OLG fest, dass die Zuwendung an den Neffen lediglich auf das Grundstück beschränkt sei und nicht den gesamten Nachlass umfasse.

Es wurden zwei mögliche Interpretationen der testamentarischen Verfügungen erörtert:

Entweder als teilweise Vor- und Nacherbschaft mit Beschränkungen gemäß § 2113 BGB

oder als befristetes Vermächtnis zugunsten des Neffen.

Die abschließende Auslegung hängt davon ab, ob die Erblasserin ihre Tochter und ihren Schwiegersohn in der Verfügung über das Grundstück zugunsten des Neffen binden wollte.

Das Amtsgericht wird daher aufgefordert, dies weiter zu untersuchen und den Beteiligten sowie den Neffen U erneut anzuhören.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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