Auslegung transmortale unwiderrufliche Grundbuchvollmacht für Mitgesellschafter

Juni 14, 2018

Auslegung transmortale unwiderrufliche Grundbuchvollmacht für Mitgesellschafter

OLG München 34 Wx 513/13

RA und Notar Krau

In diesem Fall (OLG München, Beschluss vom 15.06.2015) ging es um die Auslegung einer transmortalen, unwiderruflichen Grundbuchvollmacht,

die ein Vater seinem Sohn erteilt hatte, der zugleich sein Mitgesellschafter in einer GbR war.

Der Vater und der Sohn waren als Gesellschafter einer GbR im Grundbuch eingetragen.

Der Vater erteilte dem Sohn eine transmortale Vollmacht, um ihn bei der Veräußerung von Grundstücken der GbR zu vertreten.

Nach dem Tod des Vaters verkaufte der Sohn ein Grundstück der GbR und bewilligte die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Käufer.

Das Grundbuchamt beanstandete die Eintragung, da der Nachlasspfleger die Vollmacht widerrufen hatte.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Sohnes hatte Erfolg.

Auslegung transmortale unwiderrufliche Grundbuchvollmacht für Mitgesellschafter

Kernaussagen des Gerichts:

  • Transmortale Vollmacht: Das OLG München hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf und stellte fest, dass die transmortale Vollmacht wirksam war und durch den Nachlasspfleger nicht widerrufen werden konnte.
  • Unwiderruflichkeit: Die Vollmacht war nach dem Willen des Erblassers unwiderruflich, da sie dem Sohn als Mitgesellschafter dazu dienen sollte, die Handlungsfähigkeit der GbR nach dem Tod des Vaters zu erhalten.
  • Auslegung: Die Vollmacht war so auszulegen, dass sie den Sohn dazu ermächtigte, den Vater als Gesellschafter der GbR zu vertreten.
  • Vertretungsmacht: Der Sohn war aufgrund der Vollmacht berechtigt, im eigenen Namen und für den Gesellschaftsanteil des Vaters zu handeln.
  • Zustimmung der Erben: Es war keine Zustimmung der Erben oder des Nachlasspflegers zur Veräußerung des Grundstücks erforderlich.
  • Eintragung der Vormerkung: Die Vormerkung war im Grundbuch einzutragen.

Auslegung transmortale unwiderrufliche Grundbuchvollmacht für Mitgesellschafter

Fazit:

Der Beschluss des OLG München verdeutlicht die Wirksamkeit von transmortalen Vollmachten im Gesellschaftsrecht.

Ist eine solche Vollmacht wirksam erteilt worden, kann sie auch nach dem Tod des Vollmachtgebers nicht widerrufen werden.

Der Bevollmächtigte ist berechtigt, im Rahmen der Vollmacht für die Erben zu handeln.

Wichtige Punkte aus dem Beschluss:

  • Eine transmortale Vollmacht kann wirksam erteilt werden, um die Handlungsfähigkeit einer Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters zu erhalten.
  • Eine solche Vollmacht kann nicht widerrufen werden, wenn sie dem Interesse des Bevollmächtigten als Mitgesellschafter dient.
  • Der Bevollmächtigte ist berechtigt, im Rahmen der Vollmacht für die Erben zu handeln.
  • Es ist keine Zustimmung der Erben oder des Nachlasspflegers zur Veräußerung von Gesellschaftsvermögen erforderlich.

Relevanz für die Praxis:

Der Beschluss ist für die Praxis von großer Bedeutung, da er die Zulässigkeit und die Grenzen von transmortalen Vollmachten im Gesellschaftsrecht aufzeigt.

Er gibt Rechtssicherheit für die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und Vollmachten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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