Auslegung und Reichweite einer Durchführungsvollmacht im Grundbuchverfahren
Der Beschluss des Kammergerichts (KG) vom 29. April 2003 befasst sich mit einer grundbuchrechtlichen Frage im Zusammenhang mit der Auslegung einer Vollmacht zur Durchführung eines Kaufvertrages.
Es ging um die Frage, ob eine Notariatsangestellte auf Basis einer sogenannten Durchführungsvollmacht berechtigt war, eine in der ursprünglichen Kaufvertragsurkunde enthaltene Belastungsvollmacht (die es dem Käufer erlaubt, das Grundstück z.B. für eine Finanzierung zu belasten) betragsmäßig zu erhöhen.
Das Kammergericht hat die weitere Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung durch das Grundbuchamt zurückgewiesen.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Durchführungsvollmacht die Notariatsangestellte nicht ermächtigte, die Belastungsvollmacht betragsmäßig zu ändern (zu erhöhen).
Der Beschluss unterstreicht die strengen Formvorschriften und den Bestimmtheitsgrundsatz im deutschen Grundbuchrecht. Vollmachten, die zu Eintragungen im Grundbuch führen sollen, müssen inhaltlich unmissverständlich und in ihrem Umfang klar begrenzt sein. Enthält eine Vollmacht eine Einschränkung (wie die „Erforderlichkeit und Nützlichkeit“), muss die Einhaltung dieser Einschränkung allein anhand der notariellen Urkunde nachgewiesen werden können, wenn die aufgrund der Vollmacht vorgenommene Handlung ins Grundbuch eingetragen werden soll.
Die Erhöhung der Belastungsvollmacht war im konkreten Fall nicht zweifelsfrei von der Durchführungsvollmacht gedeckt, da die „Erforderlichkeit und Nützlichkeit“ nicht urkundlich nachgewiesen werden konnte.
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