Auslegung und Wirksamkeit eines Erbvertrags

Februar 10, 2019

Auslegung und Wirksamkeit eines Erbvertrags

OLG Köln 2 Wx 81/10

RA und Notar Krau

Der Fall am Oberlandesgericht Köln behandelt einen Erbstreit, der sich um die Auslegung und Wirksamkeit eines Erbvertrags dreht,

den die Erblasserin, Frau P. B. N., 1975 mit ihrem ersten Ehemann, Herrn I. X. M., geschlossen hatte.

In diesem Vertrag setzte Herr M. seine Frau zur Alleinerbin ein, während sie seine Kinder aus erster Ehe als ihre Erben bestimmte.

Nach dem Tod von Herrn M. 1988 schlug die Erblasserin das überschuldete Erbe aus, ebenso wie die Kinder von Herrn M.

Später heiratete die Erblasserin erneut und schloss mit ihrem zweiten Ehemann, Herrn K. N., 1994 einen neuen Ehe- und Erbvertrag.

Nach dem Tod von Herrn N. 2001 errichtete sie ein neues Testament, in dem sie ihre Geschwister, die Beteiligten zu 1) und 2), als Erben einsetzte.

Diese beantragten 2009 die Ausstellung eines Erbscheins, wobei sie argumentierten, die Bindungswirkung des Erbvertrags von 1975 sei durch die Ausschlagung des Erbes erloschen.

Das Amtsgericht Aachen wies diesen Antrag jedoch ab, da der Erbvertrag keine Klausel enthielt, die bei Überschuldung des Nachlasses den Vertrag aufheben würde.

Zudem sei ein Rücktrittsrecht nicht vorbehalten gewesen. Die Erben der ersten Ehe des Herrn M. blieben somit weiterhin erbberechtigt.

Auslegung und Wirksamkeit eines Erbvertrags

Auch die Anfechtung des Erbvertrags durch die Beteiligten zu 1) und 2) scheiterte, da die gesetzliche Anfechtungsfrist von einem Jahr nach Bekanntwerden der Überschuldung bereits abgelaufen war.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und betonte, dass die Annahme, der Erbvertrag

sei durch die Ausschlagung des Erbes hinfällig geworden, ein unbeachtlicher Rechtsirrtum sei.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) wurde daher endgültig abgelehnt, und die Beschwerdekosten wurden ihnen auferlegt.

Das Gericht ließ jedoch die Rechtsbeschwerde zu, um die uneinheitliche Rechtsprechung in Bezug auf die Berücksichtigung von Rechtsirrtümern bei Erbverträgen durch den Bundesgerichtshof klären zu lassen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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