Auslegung Vermächtnis Anrechnung Pflichtteilsauszahlung

April 2, 2019

Auslegung Vermächtnis Anrechnung Pflichtteilsauszahlung

BGH Urteil 26.9.2001

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. September 2001 (Az. IV ZR 298/98) betrifft die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich eines Vermächtnisses,

das nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten ausgezahlt werden sollte.

Im Kern ging es darum, ob eine Pflichtteilsauszahlung, die die Tochter aus erster Ehe des Ehemannes nach dessen Tod erhalten hatte, auf das Vermächtnis anzurechnen sei.

Die Klägerin hatte zusammen mit ihrem Ehemann ein Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten.

Nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten sollte die Tochter des Ehemannes aus erster Ehe ein Vermächtnis in Höhe von 150.000 DM erhalten,

während die gemeinsame Tochter der Klägerin und ihres Ehemannes als Schlusserbin bestimmt wurde.

Nach dem Tod des Ehemannes verlangte dessen Tochter aus erster Ehe den Pflichtteil und erhielt 100.000 DM.

Die Klägerin war der Ansicht, dass diese Zahlung nicht auf das Vermächtnis anzurechnen sei, was aufgrund eines anwaltlichen Beratungsfehlers nicht im Testament festgelegt wurde.

Auslegung Vermächtnis Anrechnung Pflichtteilsauszahlung

Sie klagte daher auf Feststellung, dass die Beklagten (die Anwälte) die Schlusserbin von Ansprüchen aus dem Vermächtnis freizustellen hätten, soweit die Pflichtteilsauszahlung nicht angerechnet würde.

In den Vorinstanzen hatte die Klägerin Erfolg, jedoch hob der BGH diese Urteile auf.

Der BGH entschied, dass das Testament auszulegen sei und dabei der Wille der Testierenden maßgeblich sei.

Der BGH stellte fest, dass nach dem Sinn des Testaments die 100.000 DM, die die Tochter des Ehemannes aus erster Ehe als Pflichtteil erhalten hatte, auf das Vermächtnis anzurechnen seien.

Daher sei die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, wie ihn die Klägerin befürchtete, gering.

Da es an einem rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten fehle, wurde die Klage als unzulässig abgewiesen.

RA und Notar Krau

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