Auslegungsbefugnis Grundbuchamt – Pflicht zur Vorlage Testamentsvollstreckerzeugnisses
OLG München 34 Wx 29/08
Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 16. April 2008 behandelt die Auslegungsbefugnis des Grundbuchamts
im Zusammenhang mit der Eintragung eines Testamentsvollstreckers im Grundbuch.
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob das Grundbuchamt die Wirksamkeit einer testamentarischen Anordnung der Testamentsvollstreckung prüfen darf
und unter welchen Voraussetzungen die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlich ist.
Sachverhalt
Die Eltern des Beteiligten hatten einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie ihre sechs Kinder als Schlusserben einsetzten.
Der überlebende Ehegatte hatte das Recht, die Schlusserbeinsetzung zu ändern.
Nach dem Tod der Mutter ordnete der Vater Testamentsvollstreckung an und bestimmte den Beteiligten zum Testamentsvollstrecker.
Der Beteiligte beantragte die Eintragung der Erbfolge im Grundbuch.
Das Grundbuchamt verlangte die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, da Zweifel an der Wirksamkeit der Testamentsvollstreckung bestanden.
Kernaussagen des Beschlusses
Das OLG München wies die weitere Beschwerde des Beteiligten zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zu verlangen.
Zentrale Punkte des Beschlusses:
Wesentliche Argumente des Gerichts:
Bedeutung des Beschlusses
Dieser Beschluss verdeutlicht die Grenzen der Auslegungsbefugnis des Grundbuchamts.
Es darf zwar die vorgelegten Urkunden auslegen, aber keine eigenen Ermittlungen anstellen.
Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit der Testamentsvollstreckung, ist die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlich.
Praktische Auswirkungen
Der Beschluss hat praktische Auswirkungen für die Eintragung von Testamentsvollstreckern im Grundbuch.
Es ist wichtig, dass die Wirksamkeit der Testamentsvollstreckung eindeutig aus den vorgelegten Urkunden hervorgeht. Im Zweifelsfall sollte ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.