OLG München 34 Wx 408/16 – Beschluss vom 15. November 2016,
Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung betreffend der Behebung eines Mangels in einem Versäumnisurteil, Nachtragsliquidation, Auslegung einer Titulierung zur Abgabe einer Willenserklärung zu einer Eigentumsumschreibung
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht München (OLG) hob eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts auf, welche die Vorlage eines Ergänzungs- oder
Berichtigungsbeschlusses zum Versäumnisurteil forderte, um einen vermeintlichen Mangel (fehlende Erwähnung eines Kellers) zu beheben.
Das OLG stellte fest, dass eine solche Behebung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten war und somit die Zwischenverfügung keinen Raum mehr hatte.
Zudem betonte das OLG, dass eine Eigentumsumschreibung des Kellers aufgrund des vorliegenden Titels nicht möglich sei, da dieser den Keller nicht explizit erfasste.
Die Beteiligte zu 1 (Erwerberin) besaß ein Versäumnisurteil gegen die Beteiligte zu 2 (Bauträgerin), das die Auflassung bestimmter Immobilien, darunter eine Wohnung, beinhaltete.
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